Newsletter zu oft versendet? Vorsicht, unerlaubte Werbung!

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Urteil

Auch wenn der Kunde der Werbung per E-Mail zustimmt: Es ist nicht erlaubt, diese öfter zu versenden als vereinbart (Urteil v. 22.11.2022, Az. 5 U 1043/20).

Newsletter sind kostengünstig und einfach, wenn es darum geht, für sein Unternehmen die Werbetrommel zu rühren. Der Versender hat jedoch immer die Zustimmung des Empfängers einzuholen, bevor er Newsletter verschickt. Ein Urteil des Kammergerichts Berlin zeigt, dass dies nicht als Freifahrtschein betrachtet werden darf.


Kläger willigte einem wöchentlichen Newsletter ein

Eine Einverständnis-Erklärung für E-Mail-Werbung enthält Details zum Inhalt der Zustimmung sowie zur Häufigkeit des Versands. Liegt kein Einverständnis vor? Dann ist es möglich, dass sich der Versender einer unzulässigen Belästigung gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) schuldig macht.

Das Kammergericht Berlin behandelte einen Fall, bei dem der Kläger nur einen wöchentlichen Versand des Newsletters genehmigte. Tatsächlich erhielt er diesen mehrmals pro Woche.

Das Berliner Kammergericht entschied: Der Empfänger hat in seiner Einwilligung die Zusendung eines Newsletters einmal pro Woche erteilt. Weitere E-Mails, die häufiger versendet werden, betrachtet das Gericht als Spam. Dabei handelt es sich folglich um die unzumutbare Belästigung des Empfängers. Es ist offensichtlich, dass für E-Mails, die über den vereinbarten Turnus hinausgehen, keine Einwilligung vorliegt.

Natürlich verbietet das Urteil keinesfalls den Versand mehrerer Newsletter pro Woche. Jedoch ist dafür die Einwilligung des Empfängers notwendig. Im vorliegenden Fall war dies nicht gegeben. Werbetreibende haben stets im Blick zu behalten, dass bezüglich der Häufigkeit der Werbemails eine rechtswirksame Einwilligung einzuholen ist.



Foto(s): stock.adobe.com/408555853

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dominik Wawra

Beiträge zum Thema