Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Nicht ohne einen Anwalt: Pflichtverteidiger

  • 2 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Normalerweise kennt man ihn nur aus dem abendlichen Fernsehkrimi. Und es ist auch besser, wenn man ihn selbst nicht braucht. Aber was ist ein Pflichtverteidiger eigentlich und wie kommt man zu einem? 

Was ist ein Pflichtverteidiger?

Der Pflichtverteidiger ist ein „normaler“ Rechtsanwalt, der in der Regel Strafverteidiger ist. Er wird einem Beschuldigten von Staats wegen zur Seite gestellt, wenn dieser keinen Strafverteidiger hat, aber einen benötigt. Als Pflichtverteidiger kann bestellt werden, wer nach § 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) als Wahlverteidiger auftreten kann, wer also Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule ist.

Der Wahlverteidiger, den der Beschuldigte selbst beauftragt, ist das Gegenstück zum Pflichtverteidiger. Ein Wahlverteidiger kann jedoch zum Pflichtverteidiger werden, wenn ein Antrag auf seine Beiordnung als Pflichtverteidiger gestellt wird. Der Beschuldigte kann also seinen Pflichtverteidiger mittelbar selbst bestimmen, wenn sein Wahlverteidiger damit einverstanden ist.

Wann wird ein Pflichtverteidiger bestellt?

Es gibt Fälle, in denen der Staat einem Beschuldigten von Amts wegen einen Pflichtverteidiger zur Seite stellen muss. § 140 StPO regelt diese Fälle der sogenannten „notwendigen Verteidigung“.

Ein Pflichtverteidiger ist z. B. zu bestellen, wenn der Beschuldigte keinen Verteidiger hat und die Gerichtsverhandlung in der ersten Instanz vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet, ihm ein Verbrechen – bedroht mit wenigstens einem Jahr Freiheitsstrafe – zur Last gelegt wird, das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann oder der bisherige Verteidiger vom Verfahren ausgeschlossen wurde.

Dass ein Pflichtverteidiger immer bestellt wird, wenn der Angeklagte sich keinen Strafverteidiger leisten kann, ist also so nicht ganz richtig.

Wer bezahlt den Pflichtverteidiger?

Er wird zunächst vom Staat bezahlt, erhält aber – im Vergleich zum Wahlverteidiger – nur reduzierte Gebühren. Kann der Pflichtverteidiger nachweisen, dass sein Mandant in der Lage gewesen wäre, selbst die höheren Wahlverteidigergebühren zu bezahlen, kann das Gericht das feststellen und den Angeklagten zur Zahlung der höheren Wahlverteidigerkosten verpflichten.

Im Übrigen ist der Ausgang des Verfahrens wichtig für die Übernahme der Pflichtverteidigerkosten: Wird der Angeklagte verurteilt und werden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt, verlangt der Staat vom Angeklagten auch die Erstattung der Vergütung für den Pflichtverteidiger. Wird der Angeklagte ganz oder teilweise freigesprochen, werden dem Angeklagten entsprechend die Kosten erlassen oder nur teilweise auferlegt.

(LOE)
Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: