NL Nord Lease AG – der Traum von einem Abfindungsguthaben oder wie man diesen auf Null steuert

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Worum geht es?

Anleger haben sich mit atypisch-stillen Beteiligungen an der NL Nord Lease AG (vormals ALBIS) beteiligt. Sie hatten die Möglichkeit, zwischen drei Varianten zu wählen; zwischen der Variante Classic, Classic Plus und Sprint. Diese drei Varianten der atypisch-stillen Beteiligungen unterschieden sich hinsichtlich der Art und Weise, wie die Einzahlungen geleistet wurden. So wurde bspw. bei der Variante Classic eine Einmaleinzahlung geleistet, bei der Variante Classic Plus wurden Ratenzahlungen geleistet und sollte die Beteiligung angespart werden durch Ausschüttungen, die in der Variante Classic geleistet wurden.

Die Anleger haben in der Regel die Kapitalanlage als Altersvorsorgeprodukt abgeschlossen, da die Mindestlaufzeit 15 Jahre betrug. Erst nach Ablauf der Mindestlaufzeit sollte zugunsten der Anleger und zugunsten der Gesellschaft ein Kündigungsrecht bestehen und es bestand der Traum von einem positiven Abfindungsguthaben. Es kam anders als gedacht.

Im Verlauf der Jahre 2015 und 2016 kündigte die Gesellschaft den Anlegern und forderte diese in einer Mehrzahl der Fälle auf, eine Zahlung zu leisten, da das Auseinandersetzungsguthaben negativ war und keinen Guthabenbetrag aufwies. In der Regel ist in den Kündigungsschreiben, die per Gerichtsvollzieher zugestellt wurden, keine Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens, so wie es der Gesellschaftsvertrag verlangt, beigefügt.

Die Anleger, die auf diese Zahlungsaufforderung nicht geleistet haben, wurden im Anschluss daran im Verlauf der Jahre 2017, 2018 und 2019 verklagt.

Was empfehlen wir Anlegern?

Die derzeitigen Erfahrungen, die wir vor den Landgerichten machen, zeigen folgende Problematik hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage der NL Nord Lease AG auf:

a) 

Die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens entspricht nicht den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages. Dieser sieht vor, dass das Auseinandersetzungsguthaben aus zwei Positionen besteht: Zum einen aus dem Stand des Kapitalkontos und zum anderen aus der Entwicklung des Substanzwertes. Auffällig ist, dass der Substanzwert von ca. 80 Mio. DM in den Jahren 1998/1999 zusammengeschmolzen ist auf 0,00 €, in den Jahren 2012 fortfolgende

Nach dem Gesellschaftsvertrag soll ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens vornehmen. Dieses bedeutet zugleich, dass dieses Wirtschaftsunternehmen eigene Berechnungen hinsichtlich der Berechnung und Überprüfung des Substanzwertes anstellen muss und nicht einfach nur die durch die Gesellschaft vorgegebenen Zahlen auf Plausibilität überprüfen kann. Dieses ist derzeit in den Klagen nicht gegeben, sodass folglich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens zur Disposition steht und damit auch der Erfolg der Klage der NL Nord Lease AG.

b)

Es hat sich weiterhin herausgestellt, dass die Gesellschaft bis zum heutigen Zeitpunkt in den durch die Kanzlei geführten Prozessen nicht die Genehmigung, gemäß BaFin, die ab dem 29.12.2008 zum Betrieb der Leasinggesellschaft erforderlich war, bis zum heutigen Zeitpunkt vorlegen konnte. Die NL Nord Lease AG legte zwar eine E-Mail der BaFin vor, die bestätigte, dass eine Erlaubnis vorlag, nicht jedoch offen gelegt wurde der ursprüngliche Verwaltungsakt der Erlaubnis, aus dem der Umfang, Art und Dauer der erteilten Erlaubnis hervorging. Einige der Landgerichte haben daher eine Anfrage bei der BaFin gestellt und um Übermittlung des Verwaltungsaktes gebeten.

c)

Weiterhin ist in den Jahresabschlüssen auffällig, dass die Rechtsanwaltskanzlei, die die Gesellschaft der Klägerin vertritt, selbst hohe Forderungen i.H.v. ca. 4 Mio. € gegen die Gesellschaft hat, die auch als solche im Jahresabschluss ausgewiesen sind. Es findet sich zwar der Vermerk im Jahresabschluss, dass ein Rangrücktritt erklärt wurde, inwieweit dieser jedoch wirksam ist und möglicherweise die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaften nicht gegeben sein könnte., ist derzeit noch nicht bekannt.

Wir empfehlen nach wie vor den Anlegern, die Zahlungen nicht zu leisten, da fraglich ist, ob das Auseinandersetzungsguthaben korrekt berechnet ist, und da fraglich ist, ob dieses überhaupt fällig ist, mangels Vorlage zum Zeitpunkt der Kündigung bzw. nach Wirksamwerden der Kündigung (Kündigungsfrist).

Es hängt immer von der jeweiligen Situation des Einzelfalls ab.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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