Der Pflichtteilsanspruch – Ein Recht der Enterbten!?

  • 2 Minuten Lesezeit

Am 1.1.1900 ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Kraft getreten. Damals ist in diesem Gesetz auch das Pflichtteilsrecht geregelt worden.

§ 2303 BGB bestimmt, dass ein Abkömmling, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge durch den Erblasser ausgeschlossen wurde, von den Erben den Pflichtteil verlangen kann. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Ebenfalls in dieser Vorschrift ist grundsätzlich geregelt, dass das gleiche Recht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zusteht, wenn sie entsprechend von der Erbfolge ausgeschlossen sind.

Mit dem Pflichtteilsrecht ist also geregelt, dass ein Kind von seinen Eltern etwas aus dem Nachlass erhält, auch wenn die Eltern z. B. in einem Testament erklärt haben, dass dieses Kind enterbt ist.

Das Pflichtteilsrecht spielt in der anwaltlichen Berufspraxis eine große Rolle. Wenn sich nämlich alle Verwandten gut verstehen, gibt es natürlich keine Notwendigkeit, dass ein Anwalt oder ein Notar bemüht werden muss, um einen anderen Verwandten durch die Enterbung zu benachteiligen.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Zahlungsanspruch in Geld. Das bedeutet, dass z. B. das enterbte Kind an den Erben herantreten kann und einen Geldbetrag ausgezahlt verlangen kann.
Dabei hat der Pflichtteilsberechtigte zu beachten, dass sein Anspruch innerhalb von drei Jahren verjährt. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall und von seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat.

Es ist also nicht ausgeschlossen, dass ein Pflichtteilsberechtigter erst viele Jahre nach dem Tod des Erblassers seinen Pflichtteilsanspruch wirksam geltend machen kann, weil er noch keinerlei Kenntnis über den Tod erlangt hatte. Seine Unkenntnis muss er im Zweifel aber beweisen.

Mit dem Pflichtteilsanspruch verbunden ist ein umfangreicher Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses, den der Pflichtteilberechtigte gegen den Erben geltend machen kann. Denn regelmäßig wird es ihm erst nach Auskunftserteilung möglich sein, die Höhe seines Pflichtteilsanspruches zu beziffern.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp von Wrangell

Beiträge zum Thema