Notarielle Urkunde der Bank: Auf versteckte Zusatzkosten („Auswärtsgebühr“) achten!

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Im Kreditgeschäft mit Grundstücken muss die finanzierende Bank gelegentlich Erklärungen abgeben, die vom Grundbuchamt in das Grundbuch eingetragen werden sollen: Dies kann etwa ein Rangrücktritt sein, die Zustimmung zur Änderung einer Teilungserklärung, eine Löschungsbewilligung, Pfandhaftentlassung oder die Abtretung einer Grundschuld.


Derartige Erklärungen müssen notariell beglaubigt oder beurkundet werden. Die hierfür entstehenden Notarkosten muss die Bank nicht selbst tragen. Sie darf sie ihrem Auftraggeber, i.d.R. dem Kreditnehmer, in Rechnung stellen.


Aber aufgepasst: Nicht selten scheut eine Bank die Zeit und die Mühe, die damit verbunden ist, dass ihre vertretungsberechtigten Personen - oft sind das Vorstandsmitglieder oder Prokuristen - die Bank verlassen und die Kanzlei des Notars aufsuchen. Vielmehr wird der Notar in die Bank bestellt, wo er an Ort und Stelle die Beglaubigung der Unterschriften vornimmt. Hierfür erhält der Notar eine sog. „Auswärtsgebühr“ von 50,00 Euro je angefangener halber Stunde (Anlage 1 Nr. 26002 GNotKG). Nimmt der Notar mehrere Beglaubigungen vor, dann ist diese Auswärtsgebühr auf die jeweiligen Urkunden anteilig zu verteilen.


Obwohl also die Tätigkeit des Notars außerhalb seiner Kanzlei ausschließlich im Interesse und im Auftrag der Bank stattfindet, kommt es vor, dass die Bank diese Zusatzkosten an den Kreditnehmer weiterreicht. Nach meiner Ansicht ist das aber nicht rechtmäßig. Wenn der Notar auf Wunsch der Bank seine Kanzlei verlässt und die Beurkundung im Hause der Bank vornimmt, nützt dies allein der Bank. Die Zusatzkosten darf sie dem Kreditnehmer nicht anlasten.


Mein Tipp:

Sehen Sie sich die Notarrechnung genau durch. Wenn dort eine „Auswärtsgebühr“ aufgeführt worden ist, fordern Sie diese von Ihrer Bank zurück.  




    

Foto(s): Verfasser


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