Notwendigkeit einer Abmahnung vor verhaltensbedingter Kündigung

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Immer wieder stellt sich im Rahmen von Rechtstreitigkeiten wegen vertragswidrigen Verhalten die Frage, ob es einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedurft hätte. 

Diese Frage kann letztlich nur einzelfallbezogen beantwortet werden. 

Es ist jedoch eine Tendenz der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu sehen, dass im Zweifel eine vorherige Abmahnung als milderes Mittel zur Kündigung angesehen wird. Dies insbesondere bei einem über einen längeren Zeitraum ohne Beanstandungen bestehenden Arbeitsverhältnis.

Dabei wird vom Grundsatz ausgegangen, dass bei einem Beruhen der Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, dessen Verhalten bereits durch eine Abmahnung positiv beeinflusst werden kann und deshalb sowohl eine ordentliche als auch außerordentliche Kündigung regelmäßig eine Abmahnung voraussetzen.

Einer Abmahnung soll es nur dann nicht bedürfen, wenn bereits vorab erkennbar ist, dass eine Abmahnung nicht zu einer Verhaltensänderung führen wird oder die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass die Hinnahme der Pflichtverletzung unzumutbar und offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist.

Damit sind nun sicherlich alle Klarheiten beseitigt.

Es wird für den Arbeitgeber - außer bei schwerwiegenden Verstößen, z.B. Unterschlagung, Betrug in größerem Umfang - sicherer sein, bei erstmaligem Verstoß zunächst abzumahnen.

Arbeitnehmer können und sollten sich bei ohne Abmahnung ausgesprochenen verhaltensbedingten Kündigungen immer auf das Fehlen einer Abmahnung berufen. Selbst bei Vorhandensein einer Abmahnung kann noch deren Ordnungsgemäßheit gerügt werden.

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt es also, der Abmahnung besonderes Augenmerk zu schenken.


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