Nutzungsentschädigung für eine von den Schwiegereltern geliehene Ehewohnung

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Trennen sich Eheleute und zieht einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, oder wird er in einem gerichtlichen Wohnungszuweisungsverfahren dazu verpflichtet, die Ehewohnung zu verlassen, so kann der auszuziehende Ehepartner gegebenenfalls eine Nutzungsentschädigung verlangen.

Das Oberlandesgericht Rostock (OLG) hat am 6.9.2016 über einen Fall entschieden, in dem der Ehemann eine Nutzungsentschädigung für eine den Ehegatten von den Eltern der Ehefrau leihweise überlassene Ehewohnung verlangte. Das Ehepaar hatte die Ehewohnung, die im Eigentum der Eltern der Ehefrau stand, und für deren Nutzung es lediglich eine Betriebskostenpauschale zahlen musste, ausgebaut, wobei der Ehemann zwei Sparverträge eingebracht und teilweise Arbeiten in Eigenleistung erbracht hatte.

Das OLG sprach dem Ehemann lediglich eine Nutzungsentschädigung für die Trennungszeit zu. Für die Trennungszeit wird die Nutzungsentschädigung allein nach der familienrechtlichen Vorschrift des § 1361 b Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gewährt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Wohnung von einem oder von beiden Ehegatten gemietet oder geliehen wurde oder ob sie im Eigentum eines oder beider Ehegatten steht. Denn die Vorschrift soll dem weichenden Ehegatten eine Entschädigung für den Verlust des Wohnungsbesitzes ermöglichen und einen Ausgleich dafür bieten, dass der andere Ehegatte Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen Lebensplanung beiden Eheleuten gemeinsam zustehen sollten.

Für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung setzt eine Nutzungsentschädigung nach § 745 Absatz 2 BGB hingegen voraus, dass eine Gemeinschaft der Eheleute an der Ehewohnung, zum Beispiel durch gemeinsames Eigentum oder durch einen gemeinsamen Mietvertrag, besteht. Vorliegend verneinte das OLG eine Gemeinschaft der Eheleute an der Ehewohnung, da es davon ausging, dass das Leihverhältnis, das auch ohne Kündigung beendet werden kann, spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags endete. Da hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt wurde, wird diese Auffassung demnächst vom Bundesgerichtshof überprüft werden.

Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht


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