Nutzungsentschädigung für von Eltern geliehene Wohnung

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Oft stellen Eltern ihrem Kind und dessen Ehepartner eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung. Das junge Paar renoviert und zieht gemeinsam ein. Es wird lediglich eine Pauschale als Beteiligung an den Betriebs-/Nebenkosten an die Eltern gezahlt.

Es kommt zur Trennung, einer zieht aus. In der Trennungszeit bis zur Rechtskraft der Scheidung kann der ausgezogene Ehepartner nach dem objektiven Mietwert Nutzungsentschädigung vom in der Wohnung verbleibenden Ehepartner verlangen, wenn die Wohnung von den Eltern eines Ehepartners geliehen wurde und dabei keine Miete gezahlt wird. Oft wurden zuvor Ausbauarbeiten getätigt. Die Bemessung der Nutzungsentschädigung erfolgt nach Billigkeit und orientiert sich zunächst an der Hälfte der Höhe der Marktmiete.

Eine Reduzierung des halben Mietwerts durch Mitbenutzung der Wohnung durch die Kinder wird nicht vorgenommen. Nach dem Scheitern der Ehe besteht kein Anspruch mehr auf Nutzung der von den Eltern als Familienwohnung geliehenen Wohnung infolge Zweckerreichung. So entschied es ein OLG, eine Rechtsbeschwerde beim BGH ist anhängig.

Das erstinstanzliche Gericht hatte auch Nutzungsentgelt über den Zeitpunkt Rechtskraft der Scheidung hinaus zugesprochen, sodass Betroffene auf jeden Fall versuchen können, bis zum Auszug des anderen Ehepartners oder bis zur dann nachzuweisenden Mietzinszahlung eine Nutzungsentschädigung zu bekommen. Diese sollte dann am besten unmittelbar nach dem Auszug aus der Wohnung auch verlangt werden, und zwar so, dass man den Zugang des Schreibens mit der Zahlungsaufforderung auch nötigenfalls beweisen kann.


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