Nutzungsersatz für mangelhafte Lieferung

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In dem Verfahren VIII ZR 200/05 hatte der BGH über die Frage zu entscheiden, ob der Lieferant einer mangelhaften Sache von einem Verbraucher Ersatz für die Nutzungen verlangen könne, die dieser zwischen der Lieferung und der Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache gezogen hat. Geklagt hatte ein Verbraucherverband, der den Lieferanten auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 67,86 € an die Käuferin eines Herdes in Anspruch nahm. Bei dem Gerät zeigte sich innerhalb der Verjährungsfrist ein Mangel, den der Lieferant durch Lieferung eines mangelfreien Gerätes behob. Für die von der Käuferin zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen verlangte er Ersatz in Höhe des vorstehend genannten Betrages.

Da das Gesetz in § 439 Abs. 4 i. V. m. §§ 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 100 BGB dem Lieferanten einen solchen Anspruch zugesteht, dies aber nicht in Einklang mit der Richtlinie 1994/44/EG des Europäischen Parlaments steht, legte der BGH diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vor. Die europäischen Richter waren der Auffassung, dass die deutsche Regelung der Richtlinie widerspricht. Denn der Gemeinschaftsgesetzgeber habe die Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes zu einem wesentlichen Bestandteil des Verbraucherschutzes machen wollen. Zudem sei der Lieferant ausreichend dadurch geschützt, dass er die Nachlieferung verweigern könne, wenn sie sich wegen unzumutbarer Kosten als unverhältnismäßig erweist (Urteil vom 17. April 2008 – Rs C-404/06 – Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände).

Gestützt auf diese Entscheidung des EuGH sprachen die Bundesrichter der Käuferin eine Rückerstattung des Betrages zu.

 


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