Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung?

  • 3 Minuten Lesezeit

Wenn bestellte Waren nicht ankommen, ist das für den Käufer ärgerlich und kann dazu führen, dass er vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten möchte. In einigen Fällen kann dem Käufer jedoch auch ein finanzieller Schaden entstehen. So ist es beispielsweise möglich, dass bestellte Ware weiterverkauft werden soll und er somit ein Ersatzprodukt besorgen muss. 

Für den Fall, dass der Vertragspartner nicht pünktlich liefert, sieht das Gesetz einen Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatzansprüche vor. Ist dem Käufer durch die verspätete Lieferung ein Schaden entstanden, so ist es seine Entscheidung, welches Recht er auswählt. Damit diese Käuferrechte aber überhaupt entstehen, muss ein Lieferverzug (gemäß § 286 BGB) vorliegen.

Welche gesetzlichen Voraussetzungen bestehen für einen Lieferverzug?

Gesetzlich sind in § 286 BGB Voraussetzungen festgelegt, die gegeben sein müssen, damit es zum Lieferverzug kommt. Zu diesen zählen:

  • Der Verkäufer liefert nicht, obwohl er das generell könnte.
  • Die Forderung, also der Lieferanspruch, ist fällig. Wenn Ware bestellt wird und später geliefert werden muss, wird hierzu normalerweise zwischen Käufer und Verkäufer ein Fälligkeitszeitpunkt vereinbart.
  • Eine Mahnung muss erfolgen. Dabei handelt es sich um eine eindeutige Aufforderung des Käufers an den Verkäufer, dass dieser die fällige Leistung endlich erbringen soll. Diese sollte am besten in Schriftform verfasst werden. In gewissen Fällen ist eine Mahnung des Käufers nicht erforderlich (§ 286 Abs. 2 BGB). Dies ist z. B. dann der Fall, wenn für die Lieferung ein bestimmtes Datum ausgemacht wurde oder der Liefertermin nach dem Kalender zu bestimmen ist.

Das Verschulden der verspäteten Lieferung

Der Verkäufer muss darüber hinaus für die verspätete Lieferung verantwortlich sein (§ 286 Abs. 4 BGB). Wenn der Verkäufer nur deshalb nicht pünktlich geliefert hat, weil dies durch höhere Gewalt unmöglich wurde, da z. B. viel Schnee die Zufahrt zum Haus des Bestellers unmöglich machte, kommt es nicht zum Lieferverzug. Ebenso verhält es sich, wenn der Käufer eine Mitwirkungspflicht verletzt und beispielsweise seine Haustüre einfach nicht geöffnet hat oder die Lieferung der Kaufsache verweigert.

Schadensersatz wegen Nichterfüllung statt Rücktritt vom Kaufvertrag

Wenn der Käufer wegen der Verzögerung das Interesse an einer Lieferung verloren hat, kann er vom Kaufvertrag zurücktreten. Will der Käufer nicht den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und wurde bei ihm durch die bislang unterbliebene Lieferung ein finanzieller Schaden verursacht, besteht alternativ die Möglichkeit, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Man spricht auch von Schadensersatz statt der Leistung.

Wie beim Rücktritt vom Vertrag wird auch in diesem Fall das Vertragsverhältnis rückabgewickelt und ein womöglich bereits geleisteter Kaufpreis ist zurückzuzahlen. Darüber hinaus muss der Verkäufer dem Käufer jedoch auch die Kosten erstatten, die ihm dadurch entstanden sind, dass bislang keine Lieferung der Ware erfolgte.

Um den Lieferverzug auszulösen, muss der Käufer dem Verkäufer jedoch im Regelfall einmalig zur Lieferung eine Nachfrist gesetzt haben. Erst wenn auch diese ohne Ergebnis verstrichen ist, kann er vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz fordern.

Ersatz des Verzögerungsschadens

Hat der Käufer trotz der Verzögerung immer noch Interesse an der Lieferung der Ware, kann er vom Verkäufer den Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen. Das bedeutet, er bekommt den Schaden ersetzt, der durch die verspätete Lieferung verursacht wurde. Dennoch besteht in diesem Fall der Kaufvertrag jedoch weiterhin, sodass der Käufer immer noch einen Anspruch auf Lieferung der Ware besitzt. Daher handelt es sich hierbei um Schadensersatz neben der Leistung.

Wenn Sie eine Einschätzung haben wollen, ob Ihnen ein Anspruch zustehen könnte, zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren. Sie können mich direkt unter anwalt.de ansprechen oder unter kurt@rvm-kanzlei.de erreichen (Website: www.www.rvm-kanzlei.de).

Bitte beachten Sie, dass meine Beratung kostenpflichtig ist. Informationen hierzu finden Sie unter folgendem Link: Kosten.



Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Franziska Gloria Kurt LL.M.

Beiträge zum Thema