Öffentlicher Parkplatz – Mitverschulden bei Verkehrsunfällen außerhalb gekennzeichneter Parkboxen

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Das Amtsgericht Überlingen hat in seinem Urteil entschieden, dass das Parken auf den Zu- und Abfahrten eines Parkplatzes zwar nicht per se verboten ist, durchaus aber eine Behinderung i. S. d. § 1 Abs. 2 StVO darstellt, sodass im Falle eines Verkehrsunfalls eine Mithaftung erfolgen muss.

Ausgangsfall war, dass die Beklagte auf einem öffentlichen Parkplatz beim Ausparken das Fahrzeug der Klägerin, welches auf dem Parkplatz gegenüber der von der Beklagten benutzten Parkbox entlang der Zu- und Abfahrt stand, beschädigte, als sie rückwärts aus der Parkbox ausfuhr. 

Fraglich war, ob die Klägerin aufgrund ihres „Falschparkens“ Mitverschulden träfe. 

Unstreitig war, dass die Beklagte als Fahrerin und Halterin für den Parkschaden, den sie durch unaufmerksames Rückwärtsfahren verursachte, aus dem Rechtsgedanken des § 9 Abs. 5 StVO haften müsse, jedoch nicht in vollem Umfang. 

Die Klägerin hatte außerhalb der gekennzeichneten Parkboxen geparkt, längs der „Fahrbahn“ auf der linken Seite, dementsprechend entgegen der Fahrtrichtung. 

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass ein Parkplatz mit gekennzeichneten Parkboxen vorgibt, wie zu parken ist. Es begründe aber keine Parkeinschränkung. Parkmarkierungen würden ausschließlich der Raumausnutzung und der unbehinderten Zu- und Abfahrt zu den Parkboxen dienen. Auf den Restflächen neben den Parkmarkierungen sei das Parken erlaubt, sofern es weder belästigend, behindernd oder gefährdend sei. Obwohl das Parken auf der Zu- und Abfahrt des Parkplatzes per se nicht verboten sei, stelle es aber dennoch eine Behinderung i. S. d. § 1 Abs. 2 StVO dar, sodass eine Mithaftung der Klägerin stattfinden müsse.

Es sei zwar durchaus für die Beklagte möglich gewesen bei ausreichender Sorgfalt ohne Kollision auszuparken, ohne das „Falschparken“ der Gegenseite hätte die Beklagte aber mehr Platz nach hinten gehabt, sodass das Ausparken einfacher und ein Unfall vermeidbar gewesen wäre. 

Das Gericht hat deshalb entschieden, dass die Zu- und Abfahrt nicht als Parkraum dient. Dennoch müsse aber unter Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträgen gegeneinander eine Mithaftung der Beklagten i. H. v. 20 % stattfinden.

Urteil des AG Überlingen vom 20.03.2018

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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