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Ohne Fortbildung kein Fachanwaltstitel

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Ein Anwalt ist nicht automatisch Fachanwalt in einem bestimmten Rechtsgebiet. Er muss vielmehr einen Fachanwaltskurs besuchen und besondere theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen nachweisen. Außerdem ist der Jurist nach § 15 FAO (Fachanwaltsordnung) verpflichtet, jedes Jahr an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung, die insgesamt zehn Stunden dauert, teilzunehmen bzw. auf seinem „Fachgebiet" wissenschaftlich zu publizieren. Nach Ansicht des BGH (Bundesgerichtshof) verliert der Anwalt das Recht, sich Fachanwalt zu nennen, wenn er dieser Fortbildungspflicht nicht nachkommt.

Ein Fachanwalt für Strafrecht kam in mehreren Jahren seiner Fortbildungspflicht nicht bzw. nur teilweise nach. Die Rechtsanwaltskammer schrieb ihn an und gab ihm die Gelegenheit, die Fortbildung für das aktuelle und das letzte Jahr nachzuholen. Dennoch wies der Jurist nicht die vorgegebenen 20 Stunden nach, sondern nur zehn. Einige Monate nach einer Anhörung des Juristen widerrief die Rechtsanwaltskammer somit die Erlaubnis zum Führen des Fachanwaltstitels. Der Anwalt wehrte sich dagegen; schließlich habe die Rechtsanwaltskammer schon seit Jahren gewusst, dass er die Fortbildungsnachweise nicht erbracht habe. Damit sei der Widerrufsbescheid nicht innerhalb der Jahresfrist nach § 25 II FAO ergangen. Er müsse daher aufgehoben werden.

Nach Ansicht des BGH war der Widerrufsbescheid der Rechtsanwaltskammer rechtmäßig. Schließlich hat der Jurist die nötigen Fortbildungsnachweise nach § 15 FAO nicht erbracht, weshalb die Erlaubnis zum Führen eines Fachanwaltstitels nach § 43c IV 2 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) widerrufen werden konnte. Im Übrigen ist der Bescheid innerhalb der Jahresfrist ergangen. Die beginnt nämlich erst zu laufen, wenn alle relevanten Tatsachen, die einen Widerruf rechtfertigen, bekannt sind. So muss die Rechtsanwaltskammer den betroffenen Anwalt unter anderem anhören, was sie im vorliegenden Fall erst wenige Monate vor Widerruf der Erlaubnis - und damit innerhalb der Jahresfrist - getan hat. Außerdem hat sie ihm zunächst noch Gelegenheit gegeben, die fehlenden Nachweise für zwei Jahre zu erbringen. Diese Möglichkeiten hat der Jurist jedoch nicht genutzt, sodass die Rechtsanwaltskammer zu Recht den Fachanwaltstitel aberkannt hat.

(BGH, Urteil v. 26.11.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 56/11)

(VOI)

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