„Oldtimer mit Macken" – Verschleißerscheinungen erwartbar

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Der Fall:

Ein Kfz-Händler hatte den Oldtimer im Internet angeboten: „Porsche 911 Targa, Erstzulassung 1973, 95.000 km“. Im Frühjahr 2010 hatte der TÜV den Wagen untersucht und seinen Zustand für gut befunden. Ein Jahr später fand sich für rund 22.000 Euro ein Käufer. Der Verkäufer übergab ihm das Auto mit einem Sachverständigengutachten vom Classic-Data-Bewertungspartner. Der Porsche bekam darin die Note 3 Minus (Normale Spuren der Jahre). Weiter war im Inserat angegeben: „Kleinere Mängel, aber voll fahrbereit. Nicht besonders gepflegt, aber gebrauchsfähig.“ Im Kaufvertrag stand: „Oldtimer mit Macken, keine Garantie.“ Schon auf der Heimfahrt blieb der Porsche liegen. Die Schaltung musste repariert werden; die Werkstatt stellte auch starken Ölverlust fest. Der Käufer rügte zusätzlich die Bremsen, die Spureinstellung und die Lenkung als mangelhaft und forderte den Verkäufer auf, den Wagen instand zu setzen. Als der Händler Reparaturen ablehnte, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Anders als vertraglich zugesichert, sei der Porsche nicht fahrbereit gewesen.

Die Entscheidung:

Das OLG Düsseldorf hat die Klage des Käufers gegen den Autohändler abgewiesen. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises scheide aus, weil der tatsächliche Zustand des Wagens nicht von der vereinbarten Beschaffenheit abweiche. Wer ein Fahrzeug als „Oldtimer mit Macken“ erwerbe, müsse mit Verschleißerscheinungen rechnen; auch kleinere Mängel hätten nichts daran geändert, dass der Wagen fahrbereit gewesen sei. Selbst die Tatsache, dass der TÜV bei einer weiteren Untersuchung im Sommer 2011 „wegen erheblicher Mängel“ keine Prüfplakette erteilte, stehe dem nicht entgegen; denn ein Fahrzeug sei nur dann „nicht fahrbereit“, wenn es bei der Hauptuntersuchung als „verkehrsunsicher“ eingestuft werde. Der Käufer hätte dem Gutachten im Übrigen entnehmen können, dass der Note „3 minus“ nur eine oberflächliche Prüfung zu Grunde lag. Indem der Käufer der Sache nicht auf den Grund gegangen sei, sondern sich auf die Note verlassen hatte, habe er leichtsinnig gehandelt.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. April 2013 – I-3 U 31/12)


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