OLG Dresden: Gewerbemiete kann während des Lockdowns angepasst werden

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Ladenbesitzerin darf Kaltmiete um 50% während des Lockdowns reduzieren 


Das OLG Dresden (Urteil vom 24.02.2021, 5 U 1782/20) hat in seiner Entscheidung einer von der staatlichen Schließungsanordnung betroffenen Ladenbesitzerin eines Textileinzelhandelsgeschäfts eine Anpassung der Kaltmiete während des Lockdowns auf 50% zugestanden. Wegen der Corona-Schutzmaßnahme musste das Geschäft aufgrund der Allgemeinverfügungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt geschlossen bleiben.

Die Ladenbesitzerin zahlte daher überhaupt keine Miete. Sie vertrat die Ansicht, es gäbe einen Mangel der Mietsache bzw. Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung, daher sei die Miete auf „Null“ abzuändern. Andernfalls müsste zumindest eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB erfolgen und die Miete angepasst werden.

Landgericht Chemnitz versagte zuvor eine Reduzierung wegen Corona

Das Landgericht Chemnitz hatte die Ladenbesitzerin noch zur Zahlung der vollen Miete auch während eines Lockdowns verurteilt. 

Gegen dieses Urteil legte sie Berufung vor dem OLG Dresden ein. Die Richter des OLG urteilten zum Teil zugunsten der Ladeninhaberin und wendeten dabei den § 313 BGB an, da die Corona-Pandemie und die sich für die Parteien des Mietvertrages daraus ergebenden Folgen aufgrund der  staatlichen Schließungen eine Störung der Geschäftsgrundlage darstelle. 


Anpassung des Vertrages durch Minderung der Kaltmiete um 50%

Aufgrund der Störung der Geschäftsgrundlage sei der Vertrag anzupassen. Da keine der beiden Mietvertragsparteien eine Ursache gesetzt oder dies vorausgesehen hat, sei eine Reduzierung der Kaltmiete um 50% angemessen. So dass beide zu gleichen Teilen zu belasten seien. 


Pressemitteilung OLG Dresden vom 24.02.2021

https://www.justiz.sachsen.de/olg/content/2499.htm


Kann die Gewerbemiete wegen Corona bedingten Schließungen angepasst werden?

Zunächst eine erfreuliche Entscheidung des höchsten sächsischen Gerichts. Für Gewerbemiete in Sachsen bedeutet dies eine gewisse Rechtssicherheit für die Anpassung auf 50%. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie der BGH entscheidet wird. Die Revision wurde zugelassen.
Da vielfach andere auch entgegenstehende Entscheidungen getroffen worden sind, siehe auch LG Chemnitz oder auch vielfache Entscheidungen des LG München, z.B. in Sachen C&A (LG München I, Urteil vom 12.02.2021, 31 O 11516/20).
Jedoch hielt auch bereits das LG Mönchengladbach im November 2020 (Urteil vom 2.11.2020, 12 O 154/20) eine Anpassung auf 50% der Gewerbemiete während einer wegen der Corona-Pandemie Ladenschließung des Einzelhandels (dort Schuhgeschäft) gemäß § 313 BGB im Rahmen einer Vertragsanpassung als angemessen.


Gern stehe ich Ihnen mit meiner Expertise für eine Beratung oder auch für eine Vertretung wegen Ansprüchen aus einem Gewerbemietvertrag auch im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zur Verfügung.


Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt für Mietrecht aus Leipzig

Tel. 0341-22522780




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