OLG Frankfurt: Beweislast für Vorsatz bei Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen

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Die bloße Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen rechtfertigt nicht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Vielmehr muss der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt haben. Die Beweislast dafür liegt beim Versicherer.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 9. November 2016, Az. 7 U 11/16, festgestellt, dass die alleinige Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen nicht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rechtfertigt. Vielmehr muss der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt haben. Die Beweislast hierfür trägt der Versicherer. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.

Im vorliegenden Verfahren hatte der Versicherungsnehmer bei der Beklagten Mitte 2005 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Zwischen 2002 und 2004 war er mehrfach wegen verschiedener Beschwerden in hausärztlicher Behandlung. Hierbei wurden ihm u. a. auch Medikamente verschrieben. Zusätzlich war er im Jahr 2003 knapp 2 Wochen wegen eines Überlastungssyndroms krankgeschrieben und auch in psychiatrischer Behandlung. Die Gesundheitsfragen hinsichtlich Beschwerden oder ärztlicher Behandlungen wurden von dem Versicherungsnehmer zwar bejaht, allerdings gab er lediglich eine allergische Reaktion auf Heuschnupfen an und verneinte die übrigen Gesundheitsfragen.

Nachdem der Versicherungsnehmer 2011 berufsunfähig wurde, beantragte er Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese holte daraufhin ärztliche Behandlungsbefunde ein und erfuhr von den verschwiegenen weiteren Behandlungen. Daraufhin trat der Versicherer von dem Vertrag zurück und erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Hiergegen wandte sich der Versicherungsnehmer und reichte Klage beim Landgericht Frankfurt am Main ein. Dieses verurteilte die Versicherung zur Leistung.

Auf die hiergegen von der Versicherung eingelegte Berufung stellte das Oberlandesgericht Frankfurt nun klar, dass es vorliegend bereits an einer objektiven Anzeigepflichtverletzung mangelt, da die bestehenden Beschwerden des Versicherungsnehmers wegen der fehlenden Behandlungsbedürftigkeit keine Relevanz hatten. Unabhängig hiervon sei es der Versicherung aber nicht gelungen, den Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Falschbeantwortung darzulegen und zu beweisen.

Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Der Bundesgerichtshof hat erneut festgestellt, dass eine bloße Falschauskunft bei den Gesundheitsfragen nicht die Versicherung zum Rücktritt berechtigt. Vielmehr muss der subjektive Umstand, der zur objektiven Falschauskunft führt, detailliert geprüft werden. Nur, wenn der Versicherungsnehmer die Gesundheitsfragen wirklich vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch beantwortet hat, wofür aber die Versicherung die Beweislast trägt, ist der Rücktritt durch den Versicherer zulässig.“

Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., empfiehlt daher Versicherungsnehmern in vergleichbaren Situationen, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft – gerade auch bei Vergleichsangeboten – dies von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten prüfen zu lassen. Denn häufig gehen derartige Vergleiche zu Lasten der Versicherungsnehmer.


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