OLG Frankfurt: Rückforderungsanspruch bei gekündigtem Darlehen verjährt erst nach zehn Jahren

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Die Verjährung der Rückforderungsansprüche bei durch Banken gekündigte Verbraucherdarlehen beschäftigt die Gerichte. Nachdem einige Landgerichte entschieden hatten, dass die Ansprüche der Bank innerhalb von drei Jahren verjähren, hat nun auch das OLG Frankfurt die Position der Banken mit Urteil vom 9. Mai 2019 gestärkt (Az.: 6 U 170/18).

Das OLG Frankfurt entschied, wie zuvor u. a. auch schon das OLG München, dass die Forderungen der Bank erst nach zehn Jahren verjähren. Die Verjährungshemmung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB umfasse nicht nur den Rückzahlungsanspruch bei noch laufenden Darlehen, sondern auch bei gekündigten Krediten.

Der Sachverhalt

Der Darlehensvertrag in dem zugrunde liegenden Fall war bereits gekündigt. Der Kläger verlangte nun die Rückzahlung der fälligen Restdarlehenssumme. Die für diesen Anspruch regelmäßig bestehende dreijährige Verjährungsfrist war bereits abgelaufen. Die Klägerin vertrat aber die Auffassung, dass nach § 497 III BGB die Verjährung für zehn Jahre gehemmt sei. Der Argumentation des Beklagten, dass diese Regelung nur während des laufenden Darlehensvertrags aufgelaufene Tilgungs- und Zinsleistungen erfasse, nicht aber den Anspruch auf Zahlung der gesamten Restschuld nach Kündigung des Darlehensvertrags, erwies das OLG Frankfurt eine Absage.

Das Urteil

Nach Ansicht des OLG Frankfurt war der Rückzahlungsanspruch noch nicht verjährt. Denn die Hemmungsregelung des § 497 III BGB erfasse auch den Anspruch auf Rückzahlung der restlichen Darlehenssumme, wenn der Darlehensvertrag gekündigt ist. Nach der gesetzlichen Regelung ist die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen für zehn Jahre gehemmt. Die Rückzahlung des Darlehens nach Kündigung könne davon nicht ausgenommen werden, stellte das OLG Frankfurt klar.

Einschätzung und Empfehlung

„So wie das OLG Frankfurt hat auch das OLG München die Position der Banken bei der Rückforderung gekündigter Darlehen gestärkt. Allerdings haben sie auch jeweils die Revision zugelassen, sodass möglicherweise erst der BGH endgültig für Klarheit sorgen kann“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei AJT in Neuss.

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/schwerpunkte/bank-kapitalmarktrecht/


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