OLG Hamm: Fehlerhafte Widerrufsinformation der Sparkasse – Widerruf von Immobiliardarlehensvertrag

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Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer noch nicht veröffentlichten Entscheidung die Rechtmäßigkeit des Widerrufs eines Immobiliardarlehensvertrages nach 2010 festgestellt (Az.: I-31 U 285/15).

Bis zur Gesetzesänderung am 21. Juni 2016 konnten auch Altverträge von Immobiliardarlehensverträgen zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 widerrufen werden. Der Widerruf der Altverträge ist mittlerweile nur noch möglich, wenn bereits widerrufen und dies jedoch nicht von der Bank anerkannt wurde.

Bei Verträgen, die nach dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden, haben Verbraucher bei einer fehlerhaften Belehrung nur noch zwölf Monate und 14 Tage die Möglichkeit, um wirksam zu widerrufen. Der „ewige Widerrufsjoker“ gilt somit nur noch für die Immobiliardarlehensverträge aus dem Zeitraum des 11.06.2010 und dem 20.03.2016.

Für den Beginn der Widerrufsfrist müssen Banken im Darlehensvertrag die notwendigen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB auflisten. Häufig jedoch werden Beispiele für die Pflichtangaben aufgeführt, die – zumindest in Immobiliardarlehensverträgen – nicht erforderlich sind.

Im Fall des Oberlandesgerichts Hamm hat die beklagte Sparkasse Gebrauch dieser für Verbraucher irreführenden Angaben gemacht. In den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB war u. a. auch die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde aufgelistet. Dabei handelt es sich nicht um eine Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB. Die Bank hat durch die Auflistung des Beispiels eine zusätzliche Bedingung für den Beginn der Widerrufsfrist in ihrer Widerrufsinformation aufgenommen. Folglich wird bei fehlenden Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde im Darlehensvertrag die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt.

Zahlreiche Banken versuchen jedoch den Fehler mangelnder Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde durch Informationen im vorvertraglichen Informationsblatt ESM oder im Preis-Leistungsverzeichnis auszugleichen. Zudem erhalten Kunden auch Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages weitere Informationen zur Aufsichtsbehörde auf Kontoauszügen. Die Banken meinen somit ihre Pflichten erfüllt zu haben.

Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass weder die Angaben im ESM noch im Preis-/Leistungsverzeichnis genügen. Die Aufsichtsbehörde müsse im betroffenen Kreditvertrag genannt werden.

Auch der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2016 bereits entschieden, dass die Widerrufsfrist bei Auflistung verschiedener Beispiele als Pflichtangaben nicht in Gang gesetzt wird, wenn diese als Bedingung für das Anlaufen der Widerrufsfrist aufgeführt werden, aber die weiterführenden Angaben zu den Beispielen fehlen (Az.: XI ZR 434/15).

Rechtliche Möglichkeiten

Sie haben die Möglichkeit Ihren Darlehensvertrag durch einen Anwalt überprüfen zu lassen und bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung Ihren nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Vertrag zu widerrufen. Haben Sie Ihren zwischen dem 2. November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrag bereits selbst widerrufen und eine zurückweisende Antwort Ihrer Bank erhalten, sollten Sie sich ebenfalls beraten lassen. Erfahrungsgemäß akzeptieren Banken den Widerruf eines Darlehensvertrags oft nicht ohne weiteres.

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