OLG Karlsruhe: Wirksame Kündigung per Fax

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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte darüber zu entscheiden, ob ein Versicherungsvertrag ordnungsgemäß per Fax gekündigt worden war. Die Versicherung bestritt, das Fax erhalten zu haben und verlangte von dem Beklagten die Zahlung von Versicherungsbeiträgen. Dieser legte aber einen Sendebericht vor, der den Faxversand des Kündigungsschreibens mit "OK" bestätigte.

Nach Auffassung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 30.9.2008 - 12 U 65/08) ist für den Eingang eines per Telefax übermittelten Dokuments auf den vollständigen Empfang der gesendeten technischen Signale im Telefaxgerät des Gerichts abzustellen. So hatte zuvor bereits der Bundesgerichtshof entschieden. (BGHZ 167, 214, 219 f., 223).

Nach der Rechtsprechung des BGH belegt dabei das Vorliegen eines „OK“-Vermerks im Sendebericht aber nur das Zustandekommen der Verbindung (BGH, Beschluss vom 23. 10.1995 - II ZB 6/95) und beweist nicht den vollständigen Empfang.

Übertragen auf den dem OLG Karlsruhe in der Berufung vorliegenden Fall bedeutete der von dem Beklagten vorgelegte Sendebericht also, dass zur protokollierten Zeit eine Leitungsverbindung zwischen seinem Anschluss und dem der Versicherung bestanden hatte - mehr nicht.

Die Wahrscheinlichkeit, dass die Übermittlung der Telefaxnachricht trotz Vorliegens eines Sendeberichts mit „OK“-Vermerk an Leitungsstörungen, die zum Abbruch der Verbindung geführt haben könnten gescheitert sein könnte, betrug nach einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten allerdings 0%.

Der Senat entschied daher, dass Aufgrund des Ablaufs der Kommunikation bei den hier verwendeten Geräten bei einem „OK“-Vermerk generell davon ausgegangen werden könne, dass die Faxübertragung im Speicher des empfangenden Geräts angekommen sei.

Die Entscheidung ist überraschend, da die Rechtsprechung einen Sendebericht mit "OK"-Vermerk im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH bislang nicht als Beweis für die vollständige Übermittlung eines Schriftstücks angesehen hat.

Es bleibt daher abzuwarten, ob sich weitere Gerichte der Auffassung des OLG Karlsruhe anschließen werden.


© RA Andreas Schwartmann, Köln


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