OLG Koblenz: PoliScan-Speed ist standardisiertes Messverfahren

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Die PoliScan-Speed-Blitzer-Säulen stehen regelmäßig im Blickpunkt der Kritik, weil die genaue Funktionsweise vom Hersteller nicht offengelegt wird. Er beruft sich auf Patente und Urheberrechte. Deshalb ist die genaue Funktionsweise auch einer gutachterlichen Überprüfung nicht zugänglich.

Das stört die Rechtsprechung jedoch nicht. Das OLG Koblenz hat erst kürzlich wieder in einem Beschluss vom 13.05.2016 festgestellt (Az.: 2 OWi 4 SsRs 128/15), dass PoliScan-Speed als standardisiertes Geschwindigkeitsmessverfahren anerkannt sei, weil die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt seien, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten seien. Bei Lasermessverfahren sei wegen der Einheitlichkeit der Lichtgeschwindigkeit, mit der die Laserpulse sich bewegen, eine einfache Wegstrecken-Zeit-Berechnung möglich. Die Messgenauigkeit sei durch die Zulassung zur innerstaatlichen Eichung seitens der PTB sichergestellt, somit seien die mit diesem Verfahren ermittelten Geschwindigkeitsmessungen verwertbar.

Die Einordnung des Poliscan-Speed-Verfahrens als standardisiertes Messverfahren erleichtert Gerichten die Arbeit: Sie dürfen dann nämlich grundsätzlich auf die Richtigkeit eines Messergebnisses vertrauen.

Das gilt aber nur dann, wenn das Gerät geeicht ist und entsprechend seiner Bauart und nach der vom Hersteller vorgegebenen Gebrauchsanweisung für Messungen verwendet wurde. Das ist im Zweifel von der Behörde nachzuweisen.

Bußgeldbescheide sind nicht gottgegeben richtig – oft ergeben sich Möglichkeiten, die zugrunde liegende Geschwindigkeitsmessung anzugreifen. Wurde ein Bußgeldbescheid zugestellt, kann dagegen innerhalb von 14 Tagen Einspruch eingelegt werden. Im Fall eines Falls kann anwaltliche Hilfe dann viel Geld sparen und ein Fahrverbot verhindern.

RA Andreas Schwartmann, Köln


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