Online-Banking dank Corona immer beliebter – Haftung bei Missbrauch

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Kontaktbeschränkungen aufgrund Corona befördern Online-Banking

Die zur Eindämmung des Coronavirus beschlossenen und in großen Bereichen fortdauernden Kontaktbeschränkungen führen zu einem weiteren Anstieg der Nutzung von Online-Banking. Allerdings ist dieses nicht frei von Risiken, so dass sich immer häufiger Geschädigte bei RA Koch nach Phishing- oder Pharming-Angriffen melden.

Zahlreiche Online-Banking-Apps nach Presseberichten anfällig für Angriffe

Gerade die von allen Banken für die bequemere Nutzung angebotenen Apps zur Nutzung des Online-Bankings sollen Forschern zufolge in vielen Fällen unzureichend geschützt sein. Darunter befinden sich die Apps der Sparkassen, der Volks- und Raiffeisenbanken sowie der Commerzbank, wie Berichten von Online-Medien zu entnehmen ist.

Informatikern der Universität Erlangen-Nürnberg soll es etwa gelungen sein, die Sicherheitssoftware dieser Apps auszuschalten und dadurch Transaktionsvorgänge zu manipulieren.

Über andere Angriffe auf das Online-Banking hatten wir bereits berichtet:

Medien berichten über massive Angriffe auf das mTAN Verfahren

Zwar steigen die Sicherheitsstandards der Anbieter fortlaufend, aber auch die Kriminellen rüsten parallel auf, so dass Schadensfälle weiter zu verzeichnen sind und weiter zu erwarten sind.

Erstattungsanspruch der Kunden

Erlangen Kriminelle dann durch Phishing, Pharming oder die Manipulation der Software die notwendigen Daten und können so vom Kunden nicht autorisierte Verfügungen auslösen, so sind diese von den Banken an den Kunden zu erstatten bzw. dem Kunden zum Buchungstag wieder gutzuschreiben, § 675u BGB.

Keine Haftung des Kunden bei normaler Fahrlässigkeit

Eine Haftung des Kunden nach § 675v BGB scheidet dagegen regelmäßig aus, da dies eine grob fahrlässige Verletzung von Sorgfaltspflichten des Kunden voraussetzt.

Dies ist aber nach der Rechtsprechung nur gegeben bei einer in objektiver Hinsicht schweren und subjektiv schlechthin unentschuldbaren Verletzung der konkreten Sorgfaltspflichten. Selbst ein objektiv grober Pflichtenverstoß erlaube keinen zwingenden Schluss auf ein gesteigert persönliches Verschulden, BGH NJW 2016, 2024.

Da die Banken den Kunden i. d. R. einen Pflichtenverstoß vorwerfen, indem sie nicht sorgfältig genug mit den Zugangsdaten umgegangen seien, lassen sich viele Geschädigte zu Unrecht von einer Erstattung abhalten, denn ein Pflichtverstoß allein hindert den Erstattungsanspruch eben nicht.

Beratung sinnvoll

RA Koch hat daher bereits für zahlreiche Mandanten in vergleichbaren Fällen die Erstattung gegenüber der Bank erfolgreich durchgesetzt. Häufig gelingt dies bereits außergerichtlich.

Wenn auch Sie geschädigt sind, bieten wir eine Prüfung Ihrer Ansprüche durch einen qualifizierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht an. Die Ersteinschätzung erfolgt dabei kostenfrei und unverbindlich.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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