Online-Casino „casinoclub.com“ muss nach Urteil vom LG Gießen verlorene Glückspieleinsätze i.H.v. ca. 12.000,00 € zurückzahlen

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Haben Sie beim Online-Glückspiel verloren und wünschen sich Ihr Geld zurück?
Dann gibt es wieder gute Aussichten für Sie:

Das Landgericht Gießen hat die damaligen Betreiber der Online-Glückspiel-Seite „casinoclub.com" zur Rückerstattung von Glückspieleinsätzen in einer Höhe von fast 12.000,00 € an den Kläger verurteilt. (Urteil vom 21. Februar 2021, Az. 4 O 84/20)

„casinoclub.com“ gehört zur Entain Group, zu welcher eine Vielzahl von Glückspiel-Seiten im Internet und Marken (wie z.B. „bwin“ oder „partypoker“) gehören. Derzeit wird man, wenn man „casinoclub.com“ abruft, auf „slots.slotclub.de“ weitergeleitet.

Was ist genau passiert?

Der Kläger:

• Verlor bei Online-Glückspielen auf der Website „casinoclub.com" insgesamt 11.758,50 Euro.

• Das verspielte Geld forderte der Kläger daraufhin zurück und

• widerrief den Vertrag, der der Nutzung der Glückspiel-Website zugrunde lag.

Die beklagten Betreiber der Glückspiel-Seite:

• Wiesen die Forderung des Klägers mit dem Verweis zurück, sie hätten in ihrem Heimatland Malta eine entsprechende Lizenz zum Betreiben der Website.

• Außerdem hielten die Betreiber die Anwendung des maltesischen Rechts für einschlägig, die Anwendung Deutscher Vorschriften zum Glückspiel (insbes. das Glückspielverbot im Internet nach § 4 Abs. 4 GlüStV) für nicht anwendbar.

• Darüber hinaus vertraten die Beklagten die Ansicht, dass das Glückspielverbot gegen Unionsrecht verstoße.

Was sind die Gründe für das Urteil?

Die Entscheidungsgründe des Gerichts lauten:

• Der Kläger kann die 11.758,50 Euro mit Zinsen zurückfordern.
• Der Vertrag, der dem Glückspiel im Online-Casino der beklagten Betreiber zugrunde liegt, ist nichtig. Daher tätigte der Kläger die Einsätze ohne rechtlichen Grund.
• Das Gericht erkennt die Lizenz der Betreiber des Online-Casinos in ihrem Heimatland an. Jedoch weist das Gericht darauf hin, dass diese Lizenz in Hessen nicht von Bedeutung ist, da es dem Glückspielverbot aus § 4 Abs. 4 GlüStV entgegenspricht.
• Das Gericht betont explizit, dass das Glückspielverbot aus § 4 Abs. 4 GlüStV in diesem Fall einschlägig ist und mit Unionsrecht im Einklang steht. Dem Glückspielverbot stehe keine höherrangige Rechtsprechung entgegen.

Das Urteil ist aktuell noch nicht rechtskräftigt.

Was bedeutet das konkret für Sie?

Wie auch in diesem Urteil begründet, sind dem Glückspiel im Internet zugrunde liegende Verträge oftmals nichtig. Für den Betreiber würde es somit keine Rechtsgrundlage geben, von Ihnen eingezahltes Spielgeld einzubehalten.

Das bedeutet konkret, dass die Chancen für Sie je nach den Umständen des Einzelfalls steigen könnten, verlorenes Geld bei Online-Glückspielen zurückzubekommen. Für die konkreten Aussichten in Ihrem Einzelfall ziehen Sie bestenfalls eine anwaltliche Beratung hinzu.

Wir beraten Sie gerne in einem unverbindlichen Gespräch!

Sie haben beim Glückspiel im Internet Ihre Einsätze verloren oder befinden sich in einer vergleichbaren Situation? Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Wir, die Kanzlei HvLS Hämmerling von Leitner-Scharfenberg beschäftigen uns mit unseren Rechtsanwälten und Fachanwälten für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Wettbewerbsrecht), IT-Recht sowie Urheber- und Medienrecht täglich mit rechtlichen Themen des Internets. Wir verfügen über langjährige Erfahrungen in diesen Bereichen und können Ihnen daher die besten Optionen für Ihre Situation vorschlagen.

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