Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen mehrfacher Verspätungen - LAG Köln

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LAG Köln zur verhaltensbedingten Kündigung wegen Zuspätkommens

Im Urteil vom 20.10.2022, 8 Sa 465/22 hat das Landesarbeitsgericht Köln festgehalten, dass eine wiederholt verspätete Arbeitsaufnahme trotz einschlägiger Abmahnungen geeignet sein kann, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen.

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Sachverhalt 

Im konkreten Fall ging es um einen seit über drei Jahren im Produktionsbetrieb beschäftigten Anlagenbediener im Alter von 25 Jahren. Dieser hatte am 24.03.2021 drei Abmahnungen erhalten. Diese enthielten jeweils den Vorwurf einer verspäteten Arbeitsaufnahme an drei verschiedenen Tagen zum Anfang des Jahres 2021. Eine erneute Verspätung im Juli 2021 um 40 Minuten führte dann zu einem darüber geführten Personalgespräch mit anschließender Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und anschließender ordentlicher Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen. Darauf schloss sich ein Kündigungsverfahren an. Darin wendete der Kläger u.a. ein, dass er für die drei abgemahnten Verspätungsfälle entweder keine oder nur eine geringe Verantwortung ragen würde. Bei einem Fall sei sein Auto liegengeblieben, ein anderes Mal habe er seine Stempelkarte vergessen und hätte daher noch mal nach Hause fahren müssen und beim dritten Mal habe er Urlaub gehabt. In jedem Fall hätte er vor Schichtbeginn den Schichtführer telefonisch informiert.

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Entscheidung der Arbeitsgerichte 

Sowohl das Arbeitsgericht Aachen, mit Urteil vom 16.12.2021, 1 a 2426/21, und das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln haben dem Arbeitnehmer recht gegeben, (LAG Köln, Urteil vom 20.10.2022, 8 Sa 465/22). Das Landesarbeitsgericht hat unter anderem darauf abgestellt, dass die drei Abmahnungen am selben Tag übergeben worden seien und damit nur einer Abmahnung entsprechen würden. Der Arbeitgeber hätte, auch aufgrund der verhältnismäßig geringen Schwere der Pflichtverletzung statt einer Kündigung, eine weitere Abmahnung aussprechen müssen. Die Kündigung war daher nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gerechtfertigt.  

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Leitsatz zwei mit klarem Hinweis an Arbeitgeber 

Für Arbeitgeber, die verhaltensbedingt kündigen wollen, ist der 2. Leitsatz der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln von großer Bedeutung. Er lautet: 

„Nach den Umständen des Einzelfalls kann, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen, der Ausspruch einer weiteren Abmahnung einer Kündigung auch dann erforderlich sein, wenn bereits mehrere Abmahnungen zu mehreren Pflichtverletzungen erteilt worden sind, diese dem Kläger aber zeitgleich übergeben worden sind. Hinsichtlich ihrer Warnfunktion sind die Abmahnungen in diesem Fall einer einheitlichen Abmahnung, in der mehrere Pflichtverletzungen abgemahnt werden, vergleichbar.“ 

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Verhaltensbedingte Kündigungen 

Für Arbeitgeber ist es bei verhaltensbedingten Kündigungen wichtig zu beachten, dass die vorherigen Abmahnungen auch wirksam und ggf. verzögert an den Arbeitnehmer übergeben worden sind , um der Warnfunktion der Abmahnung Rechnung zu tragen. Im Fall des Arbeitsgerichts Köln wurden hingegen mehrere Verstöße an einem Tag abgemahnt. Dies wurde der Warnfunktion jeder einzelnen Abmahnung nicht gerecht.

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Foto(s): BRIXLANGE Rechtsanwälte, Adobe Stock, Unsplash

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