Organschaftliche Vertreter des Vereins und Kündigungsschutz

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Vorstand und besonderer Vertreter sind sog.  organschaftliche Vertreter eines Vereins.

Was ist ein "besonderer Vertreter"?

Im Vereinsrecht gibt es keine Prokura. Nach § 26 BGB vertritt der Vorstand den Verein. Die Rechtsfigur des besondere Vertreters (§ 30 BGB) hat den Zweck, größeren Vereinen eine differenzierte Vertretungsorganisation zu ermöglichen. Wenn die Vereinssatzung einen „verfassungsmäßig berufenen besonderen Vertreter“ als weiteres Vereinsorgan vorsieht, hat dieser in dem Ihm zugewiesenem Aufgabenkreis die gleiche Stellung wie der Vorstand und kann den Verein nach außen vertreten.Die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters erstreckt sich dann auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftsbereich mit sich bringt. Nun kann diese Tätigkeit von großem Umfang sein und einen erheblichen Teil der Arbeitskraft des besonderen Vertreters ausmachen, so dass sich die Frage stellt, ob es sich bei dem "besonderem Vertreter" um einen Arbeitnehmer des Vereins handelt, der dem Kündigungsschutz unterliegt.

Arbeitnehmereigenschaft und Kündigungsschutz

Nach der bisherigen Rechtsprechung, sind besondere Vertreter keine Arbeitnehmer, da sie Organqualität haben [BGH 27.09.2011 II ZR 225/08].

Ein Vereinsgeschäftsführer, der entweder Mitglied des Vorstandes ist oder als sogenannter besonderer Vertreter den Verein gesetzlich vertritt, fällt nicht unter das Kündigungsschutzgesetz (§ 14 KSchG). Für den besonderen Vertreter hat dies das LAG Hamm zuletzt mit Urteil vom 7.3.13 (8 Sa 1523/12) entschieden.


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