Osterruhe abgesagt – was das für Arbeitnehmer bedeutet

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Bundeskanzlerin Merkel hat einen verschärften Lockdown vor Ostern, die „Osterruhe“, zunächst angekündigt – und dann abgesagt. Gründonnerstag und Ostersamstag sollte alles stillstehen, mancher hat sich darauf eingestellt und am Arbeitsplatz Urlaub, Homeoffice oder Freistellung vereinbart. Was die Rolle rückwärts von Frau Merkel für Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang bedeutet, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

1. Urlaubsvereinbarung

Wer für Gründonnerstag, den 01.04.2021, und gegebenenfalls auch für den Ostersamstag, den 03.04.2021, Urlaub vereinbart hat, kann sich meiner Ansicht nach darauf verlassen, dass diese Reglung trotz Absage der Osterruhe bestehen bleibt.

Hat der Arbeitgeber Urlaub gewährt, kann er davon regelmäßig nicht zurücktreten.

2. Homeoffice

Für weniger eindeutig halte ich die Rechtslage, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer Homeoffice vereinbart haben.

Viel spricht dafür, dass der Arbeitgeber jetzt hiervon wohl zurücktreten und den Arbeitnehmer anweisen darf, doch im Büro oder im Betrieb tätig zu sein.

Es ließe sich allerdings auch mit der Homeoffice-Verordnung des Bundesarbeitsministeriums argumentieren, nach der der Arbeitgeber sowieso regelmäßig Homeoffice anordnen soll – unabhängig davon, ob die Regierung Osterruhe verhängt oder nicht.

Arbeitnehmer könnten deshalb zwar wohl mit gutem Grund darauf bestehen, im Homeoffice zu bleiben, falls sie der Arbeitgeber wegen der Osterruhe-Absage ins Büro zurückholen will. Hier rate ich aber dazu, mit dem Arbeitgeber zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen und das Arbeitsverhältnis möglichst nicht zu belasten.

3. Freistellung

Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt, kann er das jetzt wohl zurücknehmen, da er die Freistellung offensichtlich nur deshalb angewiesen hat, weil er aufgrund der angekündigten Osterruhe gedacht hat, er müsse das tun.

4. Änderungen im Dienstplan

Falls der Arbeitgeber die Tage im Dienstplan als Feiertage ausgewiesen und den Arbeitnehmer dort für Feiertagsschichten eingeteilt hat, kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber die Tage nur im Vertrauen auf die Äußerungen der Bundeskanzlerin als Feiertage eingetragen hat, oder ob er das sowieso getan hätte, etwa aus Gründen der Planungssicherheit.

Im ersten Fall wird der Arbeitgeber die Tage wohl zu normalen Arbeitstagen zurückdeklarieren dürfen, mit der Konsequenz, dass die Arbeitsleistung an diesen Tagen so zu vergüten wäre, wie an Werktagen.

Im zweiten Fall wird der Arbeitgeber die Tage wohl weiterhin als Feiertage behandeln und dem Arbeitnehmer die entsprechenden Zuschläge zahlen müssen.

Auch hier empfehle ich Arbeitnehmern, eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber zu finden.

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