P2P-Urteil d. AG München: Auch kurze Ermittlungsdauer berechtigt zum vollen Lizenzschadensersatz

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Amtsgericht München vom 28.11.2019, Az. 158 C 10823/19

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Im vorliegenden Verfahren verteidigte sich der verklagte Anschlussinhaber u. a. damit, dass das rechtswidrige Angebot des Filmwerks lediglich über einen Zeitraum von 75 Sekunden ermittelt worden sei. Aufgrund des Umstands, dass der Beklagte zu dieser Zeit über einen „DSL 2000“-Anschluss mit einer bloß geringen Bandbreite verfügte, sei es objektiv nicht möglich gewesen, das Filmwerk vollständig herunterzuladen und gleichzeitig in einer Tauschbörse anzubieten.

Das Amtsgericht München erachtete diesen Einwand unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unerheblich.

Schutzgegenstand des § 94 UrhG sei die „wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung“ des Inhabers der entsprechenden Filmherstellerrechte. Diesem Leistungsschutzrecht unterfielen auch kleinste Werkteile, sodass es auf die „Werkqualität der im Wege des Filesharing zum Herunterladen angebotenen Datenpakete“ nicht ankomme. Im Ergebnis sei es für die Rechtsverletzung daher unerheblich, ob das Werk vollständig oder nur Teile hiervon zum Download angeboten worden sind.

Da der Beklagte zudem die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllen konnte, hafte er vollumfänglich als Täter. Dass dieser sich zur Zeit der Rechtsverletzung an seiner Arbeitsstelle aufgehalten und weitere Personen in seiner Wohnung anwesend gewesen sein sollen, sei unbeachtlich.

Letztlich sei auch der von der Rechteinhaberin „als absolute Untergrenze“ geltend gemachte Lizenzschaden in Höhe von EUR 1.000,00 „plausibel“ und in jedem Falle angemessen. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten daher in vollem Umfang. Zudem hat er auch die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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