Panikreaktion beim Drogentransport

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Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB


Der § 315c StGB, der die Gefährdung des Straßenverkehrs regelt, stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar, bei dem es auf das Fehlverhalten eines Verkehrsteilnehmers ankommt, infolgedessen es zu einem „Beinahe-Unfall“ kommen muss. Das ist dann der Fall, wenn der Eintritt des Schadens wahrscheinlicher war als dessen Ausbleiben, wenn es also lediglich vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Im § 315c StGB sind mehrere Varianten geregelt, die zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs führen können. Zu diesen gehört unter anderem der § 315c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB:


„Wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutsamen Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“


Panik beim Drogentransport


Der Bundesgerichtshof (4 StR 377/22) hat sich in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2022 mit der oben genannten Variante auseinandergesetzt.


Im hiesigen Sachverhalt transportiere der Angeklagte im Auftrag eines unbekannten Dritten eine Plastiktüte mit Kokain über die niederländisch-deutsche Grenze in das Bundesgebiet. An einer roten Ampel nahmen sich zwei Beamte vor, das Fahrzeug vor dem Angeklagten zu kontrollieren. Der Angeklagte geriet daraufhin in Panik, da er irrig annahm, dass die Polizeikontrolle ihm gelte. Infolgedessen überfuhr er die rote Ampel über die Linksabbiegerspur, sodass ein anderer Verkehrsteilnehmer eine Notbremsung durchführen musste, um einen Zusammenstoß zwischen den Fahrzeugen zu verhindern.


Das Landgericht Aachen verurteilte den Angeklagten wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreibende mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs. Die Verurteilung wegen der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.


Entscheidung des Bundesgerichtshofes


Demnach ergeben die getroffenen Feststellungen nicht, dass durch den Vorfahrtverstoß Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutsamen Wert gefährdet worden sind. Es reicht also für die Annahme einer konkreten Gefahr nicht, dass Menschen oder Sachen in räumlicher Nähe zum Täterfahrzeug waren.

 

Vielmehr führt der Bundesgerichtshof aus, dass es für die Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs zu einem sogenannten „Beinahe-Unfall“ kommen muss. Vorliegend wurden jedoch keine Feststellungen getroffen, die einen solchen belegen. So fehlt es an Darlegungen zu den gefahrenen Geschwindigkeiten, den Abständen zwischen den Fahrzeugen und der Intensität der Bremsung.


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