Paradoxe Folge der Änderungen des Sexualstrafrechts für die Nebenklage

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Nach der Änderung des Sexualstrafrechts mit der vorgenommenen Verschärfung und Erweiterung der Strafvorschriften bedeutet diese Änderung jedoch gleichfalls nicht mehr Rechtssicherheit für die Opfer, was u. a. auch die ursprüngliche gesetzgeberische Intension gewesen war.

So hat das Opfer nunmehr beim Vorwurf einer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Strafgesetzbuch keinen Anspruch mehr auf die Beiordnung eines Nebenklagevertreters, da der Vorwurf der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Strafgesetzbuch „kein“ Verbrechen nach § 12 Abs. 1 Strafgesetzbuch mehr darstellt, sondern nur noch nach § 12 Abs. 1 Strafgesetzbuch ein „Vergehen“. Dies führt zu dem an sich unliebsamen Ergebnis, dass die Kosten des Nebenklägervertreters vom Opfer selbst bezahlt werden müssen, was gerade in Fällen, in denen der Tatvorwurf begründet ist und das Opfer sich die Vertretung nicht leisten kann, „haarsträubend“ sein kann.

Aus diesem Grund kann nur empfohlen werden, die Angelegenheit einem Anwalt zu übergeben, der entsprechend auf das Gericht einwirkt, um eine „Ermessens-Beiordnung“ zu erwirken, wenn liquide Mittel fehlen. Dies gelingt vor allem dann, wenn sich Opfer frühzeitig vertreten lassen und der Anwalt von Anfang an das Verfahren professionell begleitet.

Die kanzleiinterne Statistik kommt zu dem Ergebnis, dass diese seit 2017 geltende Neuregelung der Ablehnung eines Beiordnungsersuchens in 2 von 3 Fällen angewendet wurde, was für Angeklagte durchaus positive Auswirkungen hatte und für die wirklichen Opfer eine Zumutung darstellte.


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