Parken & Besitzstörung, was muss ich machen? Beispiel CLAIM Rechtsanwalts GmbH

  • 3 Minuten Lesezeit

Liebe Ratsuchende,

auch heute beschäftigt uns mal wieder das Thema „Parken“.

Wie wir bereits in unserem Rechtstipp zum Parken eingangs erwähnen, stehen wir auch beim Parken pandemiebedingt vor Herausforderungen.

Sachverhalt:

Seit Anfang Januar 2021 erreichen uns viele Anfragen zu

Verkehrsrechtinkasso.de

Falschparkermelden.de

CLAIM Rechtsanwalts GmbH

und der Parksituation in Köln beim Decksteiner Tennis Club (DTC) am Decksteiner Weiher.

Der Decksteiner Tennis Club unterhält einen eigenen, frei zugänglichen Parkplatz, auf dem das Parken nur für Clubmitglieder und Restaurantbesucher gestattet ist. Dieser Hinweis ist durch ein Schild kenntlich gemacht. 

Grundsätzlich gilt für alle privaten Parkplätze, wer dort unrechtmäßig parkt, begeht eine Besitzstörung und eine verbotene Eigenmacht. Diese darf durch eine Abschleppmaßnahme beendet werden; die Kosten sind dem Betreiber / der Betreiberin des privaten Parkplatzes zu ersetzen. In unserem Beispielfall hat die Geschäftsführung bislang nicht zu dem Mittel des Abschleppens gegriffen.

Normalerweise haben Restaurant und Tennis Club geöffnet, so dass man dort einkehrt, davor oder danach noch einen Spaziergang macht und die Welt ist in Ordnung.

Durch den Lockdown haben Restaurant und Tennis Club leider weiterhin geschlossen.

Nun haben sich viele Besucher gedacht, dann parken wir dennoch dort und gehen nur spazieren.

Die Geschäftsführung des Tennis Club schreibt nun, soweit es uns bekannt ist, seit Dezember 2020 die Nummernschilder der geparkten Fahrzeuge auf und lässt diese durch die oben genannte CLAIM Rechtsanwalts GmbH anschreiben.

CLAIM Rechtsanwalts GmbH?

Diese GmbH agiert als Interessenvertretung der Geschäftsführung und Inkasso.

Gefordert werden von den Fahrzeughaltern und Fahrzeughalterinnen 141,42 € wegen Besitzstörung.

Diese Forderung setzt sich zusammen aus:

  1. 40,00 € Schadenersatz
  2. 05,10 € Halterermittlungskosten beim Kraftfahrtbundesamt
  3. 96,32 € Rechtsanwaltsgebühren

Der Verstoß und die Beweisbilder sind auf der Homepage hinterlegt.

Was kann ich machen?

Wir können Ihnen empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen. Für ADAC Mitglieder ist die Erstberatung bei einer Vertragsanwältin / einem Vertragsanwalt im Mitgliedsbeitrag enthalten, also kostenfrei.

Ohne auf die Details einzugehen, wird Ihnen bei einer Erstberatung empfohlen, eine Unterlassungserklärung für die Zukunft abzugeben, dass dieses Fahrzeug auf dem genannten Parkplatz zukünftig nicht mehr unrechtmäßig geparkt wird.

Muss ich zahlen?

Die Geldforderung ist im Hinblick auf die Rechtsanwaltskosten und den Schadenersatz nicht schlüssig. Aus unserer Sicht fehlt es für beide Forderungen an einer Anspruchsgrundlage. Der Verweis, dass die Auskunft anwaltlich eingeholt werden muss, ist fehlerhaft. Insoweit können wir beispielhaft auf die Seite der Stadt Köln verweisen:

https://www.stadt-koeln.de/service/produkte/00769/index.html

Ein Schadenersatzanspruch ist nicht schlüssig vorgetragen. Es ist keine Vertragsstrafe, wie bei gebührenpflichtigen Parkplätzen. Durch den Lockdown hat man auch nicht Kunden des Restaurants und Tennis Clubs den Parkplatz „weggenommen“. Worin also der Schaden liegen soll, ist bislang äußerst fraglich.

Bei den Kosten für die Halterauskunft empfehlen wir die Zahlung der 5,1 €.

Denn der Bundesgerichtshof (Urt. v. 18.12.2019, Az. XII ZR 13/19) hat entschieden, dass den Halter / die Halterin eine Auskunftsverpflichtung trifft, wer das Fahrzeug unrechtmäßig abgestellt hat. Um aber überhaupt herausfinden zu können, wer Halter / Halterin ist, muss man diese zuvor ermitteln.

Es handelt sich aus unserer Sicht um für die Rechtsverfolgung erforderliche Kosten. Der Anspruch auf Erstattung dieser Kosten richtet sich zwar gegen die Person, die geparkt hat. Da man diese Person im Zweifel nicht benennen möchte, sollte man die 5,1 € zahlen.


Gerne stehen wir Ihnen für eine ausführliche Beratung zur Verfügung:

0221 252123

michelske@michelske.de


Ihr 


Marc Michelske

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

ADAC Vertragsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marc Michelske

Beiträge zum Thema