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Parkett verkratzt: Mieter haftet für Schaden durch Hund

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Kleintierhaltung beispielsweise von Wellensittichen, Zierfischen oder Meerschweinchen ist in Mietwohnungen grundsätzlich erlaubt. Für die Haltung eines Hundes muss dagegen regelmäßig die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Doch auch bei ausdrücklich erlaubter Tierhaltung bleibt der Mieter verpflichtet, Schäden zu vermeiden und gegebenenfalls zu ersetzen.

Krallen verursachen Kratzer im Parkett

Das Landgericht (LG) Koblenz entschied nun im Fall eines Hundehalters, dessen Vierbeiner das Parkett der Mietwohnung beschädigt hatte. Der Labrador hatte durch alltägliche Bewegungen mit seinen Krallen auf der gesamten freien Parkettfläche teilweise 10 cm lange erhebliche Kratzer verursacht. Die Kosten der Instandsetzung des Parketts betrugen – nach der nur 11 Monate dauernden Mietzeit – immerhin rund 4800 Euro.

Der Hundehalter war der Meinung, die Kratzer seien lediglich der normalen Abnutzung durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung geschuldet. Schließlich war dem Vermieter der Vierbeiner bekannt und er hatte dessen Haltung in der Mietwohnung ausdrücklich erlaubt. Auch gingen die Kratzer lediglich auf das normale Laufverhalten des Hundes zurück. Daher forderte er vom Vermieter den bereits gezahlten Betrag für die Erneuerung des Parketts zurück.

Mieter muss den Schaden ersetzen

Die Koblenzer Richter entschieden letztlich zugunsten des Vermieters. Die Erlaubnis zur Hundehaltung entbindet den Mieter nicht von jeglicher Verantwortung. Vielmehr ist die Mietsache wie üblich schonend und pfleglich zu behandeln. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden, soweit diese zumutbar und geboten sind.

Das Gericht macht in seinem Urteil dazu konkrete Vorschläge: Der Aufenthalt des Hundes hätte beispielsweise auf einzelne Räume beschränkt werden können, in denen kein Parkett lag. Der Boden hätte zusätzlich mit Teppichboden oder anderen schützenden Materialien ausgelegt werden können. Schließlich gibt es im Fachhandel sogenannte „Hundesocken“, die vor den Krallen schützen können.

Der Mieter hätte zumindest ab dem Zeitpunkt, als er bemerkt hatte, dass die Krallen seines Hundes erhebliche Kratzer verursachen, Gegenmaßnahmen ergreifen müssen. Nachdem er dies nicht getan hat, kann er nun auch nicht die Kosten der notwendigen Parketterneuerung zurückfordern.

(LG Koblenz, Urteil v. 06.05.2014, Az.: 6 S 45/14)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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