Partnerschaft von Rechtsanwälten, Ärzten und Apothekern

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Das Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit nicht sozietätsfähigen Berufen – hier Ärzten und Apothekern – in § 59a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist verfassungswidrig. Das heißt: Rechtsanwälte können zukünftig mit Ärzten und Apothekern grundsätzlich eine Partnerschaft eingehen. 

Der Fall vor dem Bundesverfassungsgericht

Ein Rechtsanwalt, eine Ärztin und eine Apothekerin wollten sich zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Sie gründeten eine Partnerschaftsgesellschaft und meldeten diese zur Eintragung in das Partnerschaftsregister an. Das Registergericht wies die Anmeldung jedoch aufgrund von § 59a Abs. 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zurück. 

Dem Bundesverfassungsgericht ging das jetzt zu weit. Weder die Verschwiegenheitspflicht der Anwälte, das Geheimhaltungsinteresse der Mandanten, das Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot bei Rechtsanwälten könnten das Verbot einer Sozietät von Anwälten, Ärzten und Apothekern hindern. Auch die anwaltliche Unabhängigkeit und das Ziel der Vermeidung von Interessenkollisionen könnten das Sozietätsverbot nicht gefährden. 

§ 59a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist insoweit verfassungswidrig und nichtig, als er Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten verbietet, sich mit Ärztinnen und Ärzten sowie mit Apothekerinnen und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden. ... Der mit dem Sozietätsverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist unverhältnismäßig.
(Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zum Beschluss vom 12. Januar 2016, 1 BvL 6/13)

Partnerschaft von Steuerberatern mit Ärzten und Apothekern?

Das  Bundesverfassungsgericht hat soeben entschieden, dass das Verbot einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern verfassungswidrig ist. Schon haben wir die erste Anfrage eines Steuerberaters, wie sich das denn mit § 56 StBerG verhält. Aus derzeitiger Sicht dürfte das Urteil auch Auswirkungen auf Steuerberater haben und könnte im Falle einer untersagten Partnerschaftsgründung wohl ebenfalls vor das Bundesverfassungsgericht führen.

Was bringt eine Partnerschaft aus Ärzten und Anwälten

Eine gemeinsame Behandlung ist natürlich nicht möglich. Anwälte werden dadurch nicht in die Lage versetzt, die Mandanten als Patienten zu behandeln. Selbst wenn das im Bereich der Psychotherapie sicher ein interessanter Ansatz wäre. Ebensowenig darf der Arzt rechts- oder steuerberatend tätig werden. Allerdings sind einige interdisziplinäre Beratungsfelder durchaus vorstellbar, insbesondere bei gutachterlicher Tätigkeit.

Wer will in die Partnerschaft?

Ich bin für jede Anregung offen. Denn jetzt ergeben sich weitere spannende Kooperationen zur umfassenden Beratung der Mandanten. Aber auch dann, wenn Sie eine Partnerschaft gründen wollen, einen Partnerschaftsvertrag benötigen oder berufsrechtliche Fragen klären wollen, stehen wir an Ihrer Seite. Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir.

Unsere Kontaktmöglichkeiten finden Sie nebenstehend. Für weitere Informationen surfen Sie weiter auf staufer.de und stauferkirsch.de



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