Patchwork-Familien – die wichtigsten Fragen

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Die „klassische“ Kleinfamilie, bestehend aus Mutter-Vater-Kind, ist heute nicht mehr die Norm. Ein Vater, zwei Mütter und Geschwister, die in die neue Beziehung mitgebracht wurden – in immer mehr Familien ist das der Alltag.

Nach Schätzungen des Deutschen Jugendinstituts ist schon jetzt jede siebte Familie in der Bundesrepublik ein Geflecht aus Personen, die nicht blutsverwandt sind – Tendenz steigend.

Im Alltag stellen sich vor allem Fragen zum Sorgerecht, der Unterhaltspflicht oder dem Umgangsrecht.

Vorab: Wer möchte, dass seine leiblichen Kinder und die Stiefkinder rechtlich gleichgestellt sind, muss die Stiefkinder adoptieren. Dies ist jedoch nur mit Zustimmung der leiblichen Eltern möglich.

1. Sorgerecht von Stiefeltern

Bei sogenannten „echten“ Stieffamilien, wenn also die Partner neu verheiratet sind, gewährt § 1687b Abs. 1 BGB dem Ehegatten (der nicht Elternteil des Kindes ist) eines allein sorgeberechtigten Elternteils die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. Dies jedoch unter dem Vorbehalt des Einverständnisses mit dem sorgeberechtigten Elternteil. Dies wird auch das sogenannte „kleine Sorgerecht“ genannt.

Außerdem hat der Stiefelternteil eine sogenannte Notzuständigkeit in Eilfällen, vergleichbar mit § 1629 Abs. 1 Satz. 4 BGB. Vor allem bei „Gefahr in Verzug“ ist er dazu berechtigt, alle erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind. Hierunter zählen vor allem dringende ärztliche Behandlungen, die nicht aufgeschoben werden können.

Hat der leibliche Elternteil jedoch nicht das alleinige Sorgerecht, so können gegenüber dem Stiefelternteil Vollmachten erteilt werden. Diese Vollmachten räumen dem Stiefelternteil Rechte im Alltag ein, zum Beispiel das Kind in Schul-, Ausbildungs- und medizinischen Fragen zu vertreten.

Von Bedeutung ist dies vor allem bei Stieffamilien, in denen der Stiefelternteil im täglichen Leben für die Betreuung der Kinder auch des anderen Ehegatten zuständig ist.

2. Unterhaltspflicht für Stiefkinder

Unterhalt ist vom Stiefelternteil für die Stiefkinder nicht geschuldet.

3. Umgangsrecht von Stiefeltern

Im Falle einer Trennung kann ein Umgang zwischen Stiefelternteil und dem Stiefkind nach § 1685 Abs. 2 BGB eingefordert werden, damit auch das Kind vor unerwartetem Verlust von engen Bezugspersonen geschützt ist. Voraussetzung ist, dass der Stiefelternteil für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt bzw. getragen hat, was in der Regel anzunehmen ist, wenn er mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.


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