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Patchworkfamilien im Erbrecht

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In der heutigen Zeit ist es keine Seltenheit, dass Partner zusammen leben, die jeweils aus früheren Ehen bzw. Beziehungen Kinder in die gemeinsame neue Familie mit einbringen. Hierbei gibt es gerade im erbrechtlichen Bereich zahlreiche Umstände, die beachtet werden müssen.

Einer dieser Umstände ist die Tatsache, dass unverheiratete Paare sich ohne Testamente nicht von Gesetzes wegen gegenseitig beerben. Verstirbt somit einer der Partner, geht der andere nach den gesetzlichen Bestimmungen leer aus. Lediglich die leiblichen Kinder des Verstorbenen sind in diesem Fall von Gesetzes wegen zu Erben berufen.

Somit sollte bei Unverheirateten zwingend eine letztwillige Verfügung getroffen werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dies, anders als bei Eheleuten, nicht durch ein gemeinschaftliches Testament möglich ist. Vielmehr müssen die Unverheirateten einen Erbvertrag schließen, oder jeweils ein Einzeltestament errichten, in welchem sie sich gegenseitig bedenken. Nur durch eine solche Regelung kann gesichert werden, dass der überlebende Partner am Nachlass des Verstorbenen beteiligt wird.

Brisant ist zudem die Tatsache, dass die jeweiligen Ex-Partner unmittelbar über gemeinsame Kinder vom Nachlass des Verstorbenen partizipieren. Verstirbt nämlich das mit dem Ex-Partner gemeinsam gezeugte Kind, ohne dass es eigene Abkömmlinge hinterlässt, wird der Ex-Partner als anderer Elternteil gesetzlicher Erbe; dies kann sich dabei sogar auf die gesamte Erbschaft erstrecken. Somit beerbt der Ex-Partner mittelbar über das gemeinsame Kind den Partner der neuen Lebensgemeinschaft. Hat das Kind selbst ein Testament errichtet, in welchem der andere Elternteil als Erbe ausgeschlossen worden ist, steht diesem immer noch der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben des gemeinsamen Kindes zu.

Wer also im Falle einer Patchworkfamilie unter welchen Umständen Erbe wird, ist gegebenenfalls kompliziert und bedarf daher einer eingehenden rechtlichen Beratung, auf Grundlage derer anschließend die gewollte Nachlassplanung durchgeführt werden kann.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen gerne für eine solche Beratung zur Verfügung, vereinbaren Sie einfach einen Termin mit uns.

Rechtsanwältin Birgit Kühne

Master of International Taxation (M.I.Tax)

Internet: www.kuehne-rechtsanwaelte.de


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