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Sind Anwalts- und Gerichtskosten einer Scheidung von der Steuer absetzbar?

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Die Kosten für einen Scheidungsprozess sind außergewöhnliche Kosten und können von der Steuer abgesetzt werden, so urteilte das Finanzgericht Münster am 21.11.2014 (Aktenzeichen: 4 K 1829/14).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Eheleute betrieben ein Scheidungsverfahren und trafen eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung machte die Ehefrau dann die Kosten der Scheidung selbst, die Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung und den Ausgleichsbetrag, den sie an den Ehemann zu zahlen hatte, als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das Finanzamt lehnte dies ab.

Das Finanzgericht Münster entschied den Fall aber dann zumindest teilweise anders. Nach Auffassung des Finanzgerichts sind die gerichtlichen Kosten sowie die Anwaltskosten des Scheidungsprozesses als außergewöhnliche Belastungen anzusehen und damit steuerrechtlich in Abzug zu bringen. Dabei stützte sich das Finanzgericht auf die Argumentation, dass die Kosten zwangsläufig entstanden sind, weil die Ehe nur durch ein Gerichtsverfahren aufgelöst werden kann. Hinsichtlich der Kosten für die Scheidungsfolgenvereinbarung sowie die Ausgleichszahlung kam das Finanzgericht allerdings ebenfalls zu dem Ergebnis, dass diese steuerrechtlich keine Berücksichtigung finden und daher nicht abzugsfähig sind.

Fazit:

Versuchen Sie in jedem Fall die Gerichtskosten und die Anwaltskosten für das Scheidungsverfahren von der Steuer abzusetzen und lassen Sie sich auch nicht durch einen negativen Bescheid des Finanzamtes entmutigen, sondern setzen Sie Ihre Rechte, gegebenenfalls im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens durch.

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