PayPal – trotz Käuferschutz kann Käufer verklagt werden

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Kommt bei einer Onlinebestellung die bestellte Ware beim Käufer nicht an oder weicht diese wesentlich von der Artikelbeschreibung im Internet ab, kann ein Käufer den PayPal-Käuferschutz in Anspruch nehmen. In diesem Falle erhält der Käufer über PayPal den gezahlten Kaufpreis zurück. PayPal belastet in gleicher Höhe das Verkäufer-Konto.

Am 22.11.2017 hat der BGH entschieden, dass der Käuferschutz, den PayPal gewährt, dem Verkäufer es nicht verwehrt, den Kaufpreis anschließend beim Käufer einzuklagen. So der 8. Zivilsenat des BGH in seinen beiden Urteilen zu Az.: VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16.

Der 8. Zivilsenat wies darauf hin, dass der Händler das Geld auch dann noch einklagen darf, wenn über den Käuferschutz von PayPal die Kaufpreiserstattung an den Käufer bereits stattgefunden hat. Im Prinzip hat sich durch diese Rechtsprechung nichts an den Rechten von Käufer und Verkäufer geändert, denn PayPal hat sich noch nie in die Kaufverträge der Kaufvertragsparteien eingemischt.

Auch schon bisher konnte der Verkäufer den Kunden verklagen, unabhängig davon, ob PayPal dem Kunden Geld zurückerstattet hatte oder nicht. Der Verkäufer konnte schon immer seine Forderungen gerichtlich überprüfen lassen und gegebenenfalls auch erfolgreich durchsetzen. Die einzige Änderung durch die neue Rechtsprechung besteht darin, dass die Verkäufer jetzt Rechtssicherheit haben und wissen, dass sie den Kaufpreis einklagen dürfen, wenn der Kunde, sei es unberechtigt oder in betrügerischer Absicht, den Kaufpreis über PayPal einfordert.

Käuferschutz bedeutet also nicht, dass der Käufer sicher ist vor Rechtsverfolgung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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