Pegasus Development AG - Vorsicht vor aussichtlosen Klagen gegen Dritte

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Pegasus Development AG – Vorsicht vor aussichtslosen Klagen gegen Dritte

Im Zusammenhang mit der Insolvenz der Pegasus Development AG beobachten wir, dass außergerichtlich gegen Dienstleister der Pegasus vorgegangen wird, die zwar solvent sind, gegen welche aber offensichtlich keine (Schadensersatz)Ansprüche bestehen.

Anleger sollten beachten, dass hohe rechtliche Hürden bestehen, wenn Schadensersatzansprüche gegenüber einem Unternehmen geltend gemacht werden, mit welchem der Anleger weder in einer vertraglichen, noch in einer vorvertraglichen Beziehung stand.

Für die Haftung wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen ist eine Grundvoraussetzung, dass der potentielle Haftungsadressat überhaupt mit dem Anleger in Kontakt trat oder treten wollte. Dieser Umstand muss dargelegt und bewiesen werden. Selbst wenn dies gelingen würde, müsste dargelegt werden, welche Pflichtverletzung der Haftungsadressat begangen haben soll.

Abgelehnt hat die Rechtsprechung Ansprüche wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen gegen eine konsortialführende Bank im Zusammenhang mit der Begebung einer ausländischen Anleihe (OLG Frankfurt, Urteil vom 01.11.2006, Az. 23 U 146/05) und gegen die Clearstream AG im Zusammenhang mit der Emission einer Inhaberschuldverschreibung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.06.2020, Az. 17 U 272/19).

Soweit teilweise behauptet wird, dass Verstöße gegen eine Prospektpflicht vorlägen, bedarf es einer sehr sorgfältigen Analyse der Sach- und Rechtslage. Für den Vertrieb von Anleihen an unter 150 Anleger sah zum Beispiel Artikel 1 Abs. 4 b der EU-Verordnung 2017/1129 eine Ausnahme von der Prospektpflicht vor.

Verstöße gegen die Prospektpflicht begründen zudem überhaupt nur gegen bestimmte Beteiligte Schadensersatzansprüche. Wer weder wirtschaftlich von einem Kapitalmarktprodukt (z.B. einer Anleiheemission) profitierte, nicht werblich in Erscheinung trat und kein Vertrauen für sich beanspruchte, wird voraussichtlich nicht haften müssen.

Allein ein etwaiger Verstoß gegen die Prospektpflicht würde auch nicht automatisch zu einem für einen Anleger günstigen Urteil führen. Etwaige Verstöße müssten immer ursächlich für einen ganz konkreten Schaden geworden sein.

Teilweise wird geltend gemacht, mögliche Haftungsgegner hätten gegen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstoßen. Dabei wird häufig übersehen, dass viele Vorschriften keine Schutzgesetze in diesem Sinne sind.

Sehr hohe rechtliche Hürden bestehen auch, soweit einem möglichen Haftungsgegner eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung unterstellt wird. Anleger sollten daher darauf achten, ob es hierfür tatsächlich greifbare Anhaltspunkte gibt.



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