Persönliche Daten löschen lassen - Das müssen Sie wissen

  • 3 Minuten Lesezeit

Opfer von Abofallen, Kunden von Shops, die nicht oder falsch geliefert haben und Newsletter-Abonnenten, die einfach nicht mehr so viel Post bekommen wollen. Die Liste der Interessenten am „Recht auf Vergessenwerden“ ist lang, aber welche Rechte hat man als Verbraucher, als Geschäftspartner oder Newsletter-Abonnent überhaupt?


Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ab einem bestimmten Punkt die Archivierung persönlicher Daten nicht mehr begründet werden kann. Adressen sammeln ist nun mal kein legales Hobby und auch nicht geeignet, einen zulässigen Marketing-Kanal aufzubauen.


Das Recht auf Vergessenwerden

Das Recht auf Löschung (Vergessenwerden) ist ein „Betroffenenrecht“, wer also betroffen ist, hat Rechte. Wir wollen Ihnen erklären, worum es da im Einzelnen geht.


  • Auskunftsrecht
     Hier geht es darum, glaubhaft erfahren zu dürfen, ob überhaupt Daten vorliegen und wie sie genutzt werden.

  • Recht auf Berichtigung
     Stellt sich heraus, dass Daten falsch, oder Unvollständig sind, müssen Daten berichtigt werden

  • Recht auf Löschung
     In jedem Fall gibt es ein Recht auf Löschung, Frage ist nur, wie man es durchsetzen kann.

Weitere Rechte betreffen das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, das Recht auf Datenübertragbarkeit und das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten.


Daten können dabei auf die unterschiedlichsten Arten übertragen werden: Per Newsletter-Anmeldung, im Rahmen einer Bestellung oder einer Supportanfrage, aber auch über die Teilnahme an einer Umfrage, die Anmeldung in einem Forum oder einem Gewinnspiel. Ganz unübersichtlich wird es, wenn Ihre Daten verkauft oder Dritten zur Nutzung überlassen werden.


Nutzung muss vereinbart sein

In jedem Fall muss eine geplante und beiderseits vereinbarte Nutzung vorliegen, um Daten rechtskonform zu bearbeiten, z.B. im Rahmen der Abwicklung eines Einkaufs. Liegen keine Voraussetzungen vor, die ein Speichern der Daten nötig machen. Wenn der Nutzung widersprochen wurde, dann besteht das Recht auf Löschung – ohne jedes Wenn und Aber – vor allem, wenn der Verdacht besteht, dass mit Daten unzulässig oder nicht vertrauensvoll umgegangen wird.

Einzig gesetzliche Bestimmungen wie z.B. die Aufbewahrungspflicht von Vertragsunterlagen können gewünschten Löschungen entgegenstehen.


Eine beantragte Löschung muss ohne vermeidbare Verzögerung und bestätigt erfolgen. Werden Daten nach der Löschung weiter verwendet, dann liegt ein Datenschutzverstoß vor. Dieser kann einen Unterlassungsanspruch auslösen.


Die Löschung kann auf unterschiedlichen Wegen beantragt werden, unter Umständen ist es aber notwendig, auch Rechtsmittel einzusetzen, um der Forderung Nachdruck zu verwenden

Idealerweise wird durch ein anwaltliches Schreiben eine Löschung beantragt. Sollte eine missbräuchliche Nutzung vorliegen, kann man direkt mit einer sogenannten strafbewehrten Abmahnung reagieren. Im Rahmen einer solchen Abmahnung muss der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung unterzeichnen, nutzt er die Daten trotzdem weiter, kann das verabredete Strafgeld eingefordert werden.


Anlässe für eine Abmahnung sind

  • Unzulässige Nutzung von Daten im gewerberechtlichen Kontext
  • Vergehen gegen Datenschutzgesetze, z.B., das Verbot der Kaltakquise
  • Unzulässige Nutzung von Daten für Werbemaßnahmen (Spam, Newsletter)
  • Verdacht der Datennutzung vor dem Hintergrund von Betrugsabsichten oder sonstiger unzulässige Vorteilsnahme

Rechtsanwalt Fabian Fritsch: „Wenn es also wirklich nervt und wirklich Schaden anrichtet, dann sollte man rechtskonform den Rahmen der juristischen Möglichkeiten ausnutzen“

Rechtsanwalt Fritsch steht für die Durchsetzung von Löschungsforderungen aller Art bis hin zur strafbewehrten Abmahnung und der einstweiligen Verfügung zur Verfügung.


Gern machen wir Ihnen ein Angebot.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Fabian Fritsch

Beiträge zum Thema