LG München rüffelt E.ON wegen unzulässiger Werbemaßnahmen – Anbieterwechsel untergeschoben

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Das Thema ist ein Dauerbrenner: Mit dem Auf und Ab von Strompreisen bleibt Bewegung in der Anbieterwechsel-Diskussion. Es ist freilich legitim, sich den besten Anbieter auszusuchen. Ganz und gar nicht legitim ist es indes, wenn Anbieter wie E.ON aktiv vorgehen, um Kunden für sich zu gewinnen und den Wechsel zu erschleichen. Auf eine besonders dreiste Masche hat jetzt der Bundesverband der Verbraucherzentralen reagiert. Auch unserer Kanzlei liegen schon entsprechende Beschwerden von Verbrauchern vor.

Es geht um sogenannte „untergeschobene Energielieferverträge“. Wenn ein Anbieter nach dieser Methode vorgeht, dann müssen Betroffene davon ausgehen, dass ein anderer den Wechsel des Strom- oder Gasanbieters ohne Zustimmung des Opfers eingeleitet hat.

Da Energielieferungsverträge heute sehr einfach zu kündigen sind und für einen Lieferantenwechsel nur noch Name, Adresse und Zählernummer abgefragt werden, sind großen und kleinen Betrügereien Tür und Tor geöffnet. Der Anbieterwechsel wird insbesondere dadurch beschleunigt und vereinfacht, dass der neue Versorger für die Kündigung des bestehenden Anbieters keine Vollmacht mehr benötigt. In der Folge diese Vereinfachungen werden Stromkunden mit neuen Verträgen konfrontiert, obwohl sie die alten niemals gekündigt hatten

In einem aktuellen Fall klagt der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen den Anbieter E.ON. Dieser hatte durch ungefragte Anrufe bei Verbrauchern deren Zustimmung zum Anbieterwechsel erschlichen und so die Basis für neue Vertragsschlüsse mit E.ON geschaffen. In einer Vielzahl der Fälle waren und sind sich die Verbraucher aber gar nicht bewusst, einem Anbieterwechsel zugestimmt zu haben.

Das Landgericht München I (Az. 33 O 11205/22) hat nun entschieden, dass E.ON die Verträge ohne eine Vollmacht in Textform, nicht kündigen durfte und darauf basierende Abmachungen nichtig sind. Das Verfahren steht in der 2. Instanz, unterliegt EON auch hier, dürften nicht nur aktuelle Vereinbarungen betroffen sein. Zudem dürfte die Vertriebsmasche dauerhaft untersagt werden. Die Methode wird derzeit nicht nur von E.ON verwendet, auch gegen den Anbieter Mivolte liegen Beschwerden zum gleichen Thema vor.

Die VZ wirft E.ON und anderen und anderen vor, als unabhängige Energieberater aufzutreten oder sich Türen durch die Teilnahme an Gewinnspielen oder Umfragen zu öffnen. Betroffene behaupten, bis zum Schluss mit einem Mitarbeiter der Bundesnetzagentur gesprochen zu haben. Natürlich erfolgt keine richtige Aufklärung über die wahre Sachlage.

Rechtsanwalt Fritsch: „Das ist absolut unzulässig, Verträge, die unter solchen Bedingungen geschlossen werden, sind juristisch angreifbar!“

Wer innerhalb der Widerrufsfrist noch kündigen kann, der sollte das tun. Wer zu spät dran ist oder wem die Rückkehr in den alten Vertrag verweigert wird, sich aber trotzdem mit den geschaffenen Tatsachen abfinden will, der ist in der Hamburger Hafenkanzlei gut beraten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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