Personalakte - Einsichtsrecht nach Kündigung?

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Unstreitig besitzt ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Einsichtnahme in seine Personalakte, wenn das Arbeitsverhältnis noch läuft.

Doch wie sieht es aus, wenn das Arbeitsverhältnis, beispielsweise durch eine Kündigung, beendet wurde und der Arbeitgeber die Personalakte weiterhin aufbewahrt?

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat nun entschieden.

Das BAG hat am 16.11.2010 entschieden, dass auch nach Beendigung ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Personalakte beim ehemaligen Arbeitgeber besteht.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes ist es nicht einmal erforderlich, dass der Arbeitnehmer ein konkretes, berechtigtes Interesse vorträgt.

Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Korrektur unrichtiger Daten in der Personalakte. Eine solche Korrektur kann nur erfolgen, wenn der Arbeitnehmer zuvor Einsicht hatte, so die Begründung der Richter in Erfurt. Die Gefahr der Verwendung unrichtiger Daten bestehe auch über die Kündigung hinaus, etwa wenn der Arbeitgeber Auskünfte an Dritte erteilt.

Weiterhin führt das BAG aus, dass die Schutz- und Rücksichtnahmepflichten des Arbeitgebers nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallen.

Wie Sie sehen, besteht häufig auch noch weit über die Kündigung hinaus ein Bedürfnis nach Rechtsschutz. Im Zweifel sollten Sie sich an Ihren Anwalt wenden!

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Rechtsanwalt Borth


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