Personalgespräch: keine Pflicht, den Betriebsrat einzuladen – trotz Betriebsvereinbarung

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In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2018, Aktenzeichen 1 ABR 12/17, ging es um das Teilnahmerecht des Betriebsrates bei Personalgesprächen, die disziplinarische Maßnahmen (z. B. Ermahnungen, Abmahnungen, Verwarnungen, Kündigungsbegehren oder Versetzungen) zum Gegenstand haben.

In der Betriebsvereinbarung war geregelt, dass zu den Mitarbeitergesprächen, in denen es um disziplinarische Maßnahmen ging, gleichzeitig der Betriebsrat einzuladen war. Nur wenn der Mitarbeiter dies nicht wollte, konnte er ein Formular unterzeichnen und so auf die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds verzichten.

Nachdem diese Regelung jahrelang praktiziert wurde, lehnte der Arbeitgeber unter Hinweis auf einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters diesen Passus der Betriebsvereinbarung ab, lud den Betriebsrat nicht mehr generell ein, sondern überließ es dem betroffenen Mitarbeiter, die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu beantragen.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht. Die Betriebsvereinbarung verstieß gegen § 74 Abs. 2 BetrVG i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Die Betriebspartner müssen bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers beachten. Der Arbeitnehmer darf selbst entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Sachverhalte offenbart werden. Dieses Recht kann durch die Betriebsparteien auf Grundlage des Mitbestimmungsrechts nach dem Betriebsverfassungsgesetz nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden.

Um den Schutz des Arbeitnehmers zu wahren, ist jedoch ein Zwang zur Einladung eines Betriebsratsmitglieds nicht erforderlich. Durch die generelle Einladung würde nämlich der Sachverhalt allen Betriebsratsmitgliedern bekannt, d. h., der Arbeitnehmer kann dann nicht bestimmen, welches Mitglied des Betriebsrats Kenntnis erlangt.

Dies stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar, aus diesem Grund war die Regelung in der Betriebsvereinbarung unwirksam.

Der Arbeitnehmer hat das Recht entsprechend § 81 Abs. 4 Satz 3 BetrVG und § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG selbst zu entscheiden, ob er ein Betriebsratsmitglied seines Vertrauens hinzuziehen will.

Festzuhalten ist somit, dass das Bundesarbeitsgericht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers betont und dem Arbeitnehmer, gerade wenn es um sensible Daten geht, die Möglichkeit gewährt, selbst zu bestimmen, ob nur der Arbeitgeber oder auch Dritte hiervon Kenntnis erlangen.


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