Personenschaden nach Verkehrsunfall – welche Rechte habe ich ?

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Welche Rechte stehen Ihnen nach einem Verkehrsunfall zu, bei welchem Sie verletzt wurden?

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen hat seit 2001 viele Mandanten mit einfachen und schwerwiegenden Personenschäden vertreten. Um die Regulierungsvorschläge der Versicherer zu beurteilen, bedarf es langjähriger Erfahrung bei der Bearbeitung von Unfallschäden im Verkehr.

1. Schmerzensgeld

Als Anspruchsnorm sieht § 253 Abs. 2 BGB sämtliche Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Körper und Gesundheit zu. Grundgedanke ist hierbei die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (OLG München SVR 2006, 180). Den Geschädigten trifft hier eine Darlegungs- und Beweislast. Gelegentlich sehen Haftpflichtversicherer im Bereich geringer Verletzungen trotz Aufforderung davon ab, ein ärztliches Gutachten einzuholen, sondern schlagen „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ einen Betrag vor. Hierauf sollte man sich nach Ansicht des Verfassers, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht nicht einlassen, sondern stets den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinden, um ärztliche Auskünfte einzuholen.

Zur Höhe haben sich in der Rechtsprechung bestimmte Kriterien entwickelt (OLG Nürnberg v. 23.12.2015 – 12 U 1263/14), wie z. B. Art und Umfang der eingetretenen Verletzungen, Dauer der Arbeitsunfähigkeit, Mitverschulden des Geschädigten, insbesondere auch das Verbleiben von Dauerschäden.

Grundsätzlich wird eine Einmalzahlung gefordert. Im Einzelfall kann bei schweren Verletzungen auch eine lebenslange Rente in Betracht kommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies nur bei schwersten, voraussichtlich lebenslangen Dauerschäden der Fall (BGH NJW 1976, 967).

Auch ist ein Schmerzensgeldanspruch bei Dritten möglich, wenn z. B. nahe Angehörigen die Nachricht über den Unfalltod oder eine schwere Unfallverletzung erhalten und einen Schock erleiden (BGH zfs 1989, 298).

2. Heilbehandlungskosten

Grundsätzlich übernehmen die meisten Heilbehandlungskosten die gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen. Es gibt aber auch Schadenspositionen, die nicht übernommen werden. Hierzu zählen u. a. Eigenanteile, Kosten für eine Haushalts-Hilfskraft einer Mutter, die beim Kind im Krankenhaus sein muss, Kuraufenthalte, kosmetische Narbenbehandlungen oder Fahrtkosten zum Arzt.

3. Vermehrte Bedürfnisse

Vermehrte Bedürfnisse sind unfallbedingte Mehraufwendungen zum Ausgleich von Nachteilen, die aufgrund einer dauernden Beeinträchtigung des Wohlbefindens erforderlich werden (BGH v. 20.01.2014 – VI ZR 46/03). Diese zählen nicht zu den Heilbehandlungskosten. Beispiele sind die Erneuerung dauerhaft erforderlicher künstlicher Gliedmaßen, Aufwand für Pflegepersonal, orthopädisches Schuhwerk oder die Umrüstung eines Pkw.

Auch eine fiktive Abrechnung ist möglich. Kosten für Pflegekräfte sind übrigens auch dann zu erstatten, wenn nahe Angehörige Pflegeleistungen erbringen.

4. Erwerbsschaden

Zum Erwerbsschaden zählen alle Schadenspositionen, die aus dem unfallbedingten Arbeitsausfall entstehen. Die Berechnung erfolgt nach der modifizierten Nettolohnmethode. Aufgrund der Entgeltfortzahlung der Krankenkassen ist somit die Differenz zwischen dem fiktiven Nettolohn und den vom Krankenversicherer entrichteten Krankengeldzahlungen maßgeblich.

Bei Selbstständigen ist der Nachweis konkret entgangener Geschäfte oder eine Gewinnminderung Voraussetzung.

Bei Kindern, Schülern und Auszubildenden besteht der Schaden in dem verspäteten Eintritt in das Berufsleben. Nachteile bei der Karriere und beim Verdienst sind möglich.

Weiterhin kommt ein Haushaltsführungsschaden im Übrigen auch bei alleinstehenden Personen in Betracht. Hierzu gibt es detaillierte Tabellen („Münchner Modell“, Schulz-Borck/Hofmann, Pardey).

Wird ein Rechtsanwalt auch bei einfacheren Verletzungen von der Gegenseite erstattet?

Das OLG Frankfurt stellt im Urteil vom 01.12.2014 – 22 U 171/13 hierzu fest:

„Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u. Ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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