Rechtstipp vom 15.05.2012

Pfändung des Kontos: Gläubigerfreundliche Entscheidung des BGH zur Herausgabepflicht der Kontoauszüge

1. Der Sachverhalt (kurz)

Der Gläubiger hat auf Grund eines Titel einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt.
Dieser betrifft auch Ansprüche des Schuldners gegen eine Sparkasse.
Der Gläubiger beantragte, dass im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch die Verpflichtung aufgenommen werde, die laufenden Kontoauszüge seit Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots herauszugeben.

Dies lehnte das AG ab.
Dagegen kämpfte der Gläubiger erfolgreich bis zum BGH.

2. Die Entscheidung des BGH VII ZB 49/2010

Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet, muss in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge aufgenommen werden.

3. Anspruchsgrundlage

§ 836 Abs.3 S.1 ZPO

4. Fragen?

Für Fragen zur Zwangsvollstreckung stehen wir gerne zur Verfügung.

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