Pfändung des Pflichtteils

Rechtsgebiet: Erbrecht
Rechtstipp vom 05.03.2010

Die Gläubiger eines überschuldeten Erben können auch dann dessen Pflichtteil pfänden, wenn dieser enterbt worden ist und von sich aus den Pflichtteil nicht geltend macht.

Damit der Pflichtteil eines pflichtteilsberechtigten Erben gepfändet werden kann, ist es nicht notwendig, dass der Erbe seinen Pflichtteil überhaupt geltend macht.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Pfändung des Pflichtteilsanspruchs auch dann schon möglich ist, wenn der enterbte Schuldner seinen Pflichtteil noch nicht eingeklagt oder geltend gemacht hat. Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit Eintritt des Erbfalls. Er kann deshalb gepfändet werden. Verwertet werden kann das Gepfändete, wenn der Pflichtteilsanspruch von den anderen Erben anerkannt oder vom Pflichtteilsberechtigten eingeklagt worden ist.


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