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Pflichtangaben im Online-Shop – wesentliche Eigenschaften von Waren- und Dienstleistungen

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Ausgangslage

Bei Abschluss von Fernabsatzverträgen hat der Anbieter dem Letztverbraucher ausreichende Angaben darüber zu machen, welche weiteren Kosten zu dem angegebenen Preis anfallen. Darüber hinaus sind die erforderlichen Angaben zu den wesentlichen Eigenschaften von Waren- und Dienstleistungen in angemessener Weise zur Verfügung zu stellen.

Die Entscheidung

Das Landgericht Arnsberg hatte mit Urteil vom 14.01.2016, I-8 O 119/15, u.a. darüber zu befinden, inwieweit bei einem konkreten Online-Angebot den Verbrauchern die notwendigen Informationen über die wesentlichen Eigenschaften von Waren- oder Dienstleistungen in einem (für das Kommunikationsmittel und für die Ware oder Dienstleistung) angemessenen Umfang zur Verfügung gestellt wurden (Artikel 246a Abs. 1 Nr. 1 EGBGB). Diese Angaben sind unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen des § 312j Abs. 2 BGB unmittelbar vor Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher klar und verständlich in hervorgehobener Weise zu machen.

Nach Ansicht des Landgerichts Arnsberg genügt es aber nicht, dass diese Angaben bereits zu Beginn des Bestellvorgangs aufgelistet worden sind. Erforderlich ist, dass diese unmittelbar vor Abgabe der Bestellung zumindest wiederholt werden, um den Informationspflichten des Unternehmers ausreichend Rechnung zu tragen. Die gesetzlich geforderten näheren Angaben zu den wesentlichen Merkmalen erfordern es nach Ansicht des Gerichts, dass konkrete Eigenschaften, die für das Produkt wesentlich sind, nicht nur zu Beginn der Produktpräsentation zur Verfügung gestellt werden, sondern bei der Bestellung präsent sind, also dort wenigstens wiederholt werden. Hierzu gehören Angaben zu Material, Stoffbeschaffenheit, Größe und Gewichts, womit sichergestellt werden soll, dass der Verbraucher vor Abgabe der Bestellung eine umfassende Information über das von ihnen zu bestellende Produkt erhält. Je detaillierter der Anbieter sein Produkt bewirbt, desto genauer müssen seine Angaben sein (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2015). Fehlt es an diesen Angaben, so ist dies wettbewerbsrechtlich zu beanstanden und es stellt einen Verstoß im Sinne der § 4 Nr. 11 UWG dar, der geeignet ist, die Verbraucherinteressen zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG).

Praxistipp

Bei Fernabsatzverträgen im Onlinehandel ist stets darauf zu achten, dass Angaben zu den beworbenen Produkten inhaltlich korrekt und zum richtigen Zeitpunkt anhand der oben dargestellten Rechtsprechung ausgestaltet sind. Es ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Produktinformationen (wesentliche Merkmale) vollständig gemacht werden und diese unmittelbar vor dem Bestellvorgang wenigstens noch einmal wiederholt werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Wettbewerber oder andere (Verbände, qualifizierte Einrichtungen, Industrie- und Handelskammern) den Anbieter auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Dresden, im Juni 2016

Rechtsanwalt Volker Backs LL.M. – Fachanwalt für Arbeitsrecht und für gewerblichen Rechtsschutz

Der vorstehende Artikel wurde mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt. Für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.


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