Phishing- Opfer? Was Sie jetzt tun sollten

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Phishing- Opfer? Was Sie jetzt tun sollten

Nicht selten kommt es dazu, dass man in seinem E-Mail- Postfach Nachrichten vorfindet, in denen von einer „Aktualisierung der Sicherheitsvorschriften“, „auffälligen Kontobewegungen“ oder einer „erforderlichen Bestätigung der Login-Daten“ die Rede ist. Dann ist Vorsicht geboten - denn meistens handelt es sich in solchen Fällen um sogenannte Phishing- Mails, die den Versendern dazu dienen sollen, an die persönlichen Daten der Opfer zu gelangen und diese so um ihr Geld zu bringen.

Klar ist: in den seltensten Fällen werden Sie von Ihrer Bank oder einem Online- Händler hinsichtlich wichtiger Themen formlos per E-Mail angeschrieben. Sollten Sie also derartige Nachrichten erhalten, bietet es sich immer an, diese zunächst zu überprüfen, beispielsweise durch ein Login auf der angeblich betroffenen Webseite (Achtung: Nicht über den Link in der E-Mail!) oder einen Anruf bei deren Kundendienst.

Sollten Sie jedoch durch nicht autorisierte Kontoabbuchungen festgestellt haben, dass Sie bereits Opfer eines Phishing- Angriffs geworden sind, sind ein schnelles Handeln und im Idealfall auch eine anwaltliche Beratung unerlässlich.

Was kann ein Anwalt konkret tun?

Sind Sie Opfer eines Phishing- Angriffs geworden, kann hiergegen sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich vorgegangen werden.

Es empfiehlt sich, beide Wege parallel einzuleiten.

Während in strafrechtlicher Hinsicht bei der Polizei eine Strafanzeige erstattet werden kann, woraufhin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, können in zivilrechtlicher Hinsicht grundsätzlich Ansprüche gegen die Bank geltend gemacht werden.

Bank haftet für nicht autorisierte Abbuchungen

Nach § 675 u BGB ist die Bank verpflichtet, bei nicht autorisierten Abbuchungen den abgebuchten Betrag unverzüglich auf das Konto zurück zu überweisen.

Dies setzt voraus, dass der Geschädigte beweisen kann, dass die Abbuchung nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Dritten vorgenommen wurde.

Allerdings ist zu beachten, dass der Bank auch gegen den Geschädigten ein Anspruch nach § 675 v BGB zustehen kann, sofern dieser schuldhaft seine Sorgfaltspflichten nach § 675 l BGB verletzt hat. Danach ist der Kontoinhaber verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um sein Konto vor einem unbefugten Zugriff zu schützen.

Da diese Ansprüche sich dann in gleicher Höhe und in aufrechenbarer Weise gegenüberstehen, geht der Geschädigte in einem solchen Fall, welcher eher selten ist, leer aus. Dies hängt insbesondere davon ab, wie genau es zu der Abbuchung kam, ob das Verfahren der Bank dem aktuellen Stand der Technik entspricht und ob diese ausreichend auf die Risiken von Phishingmails hingewiesen hat.

Fazit:

Eine anwaltliche Beratung und Begleitung solcher Schadensfälle ist dringend anzuraten.

In der Regel ist der Gang zu einem Fachanwalt sinnvoll, da dieser die Rechtslage sorgfältig prüfen und die Ansprüche gegen die Bank mit wesentlich mehr Nachdruck durchsetzen kann.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen bundesweit.


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