Phoenix Kapitaldienst GmbH und Wirtschaftsprüferhaftung

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Frage der Wirtschaftsprüferhaftung wegen Prüfungsversagens stellt bei der Phoenix Kapitaldienst GmbH einen eigenen Komplex dar. Es geht im Grunde um Ansprüche gegen die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung des Prüfers. Es ist keine rechtliche Konstellation denkbar, bei der nicht eine Haftpflichtversicherung bei einem Graumarktschaden in Anspruch genommen werden kann. Die Rechtsprechung stellt aber hohe Anforderung an die Voraussetzung der Revisorenhaftung.

Das OLG Frankfurt am Main hatte auf den 15. Juni 2011 insgesamt 26 Verfahren für fünf Kanzleien terminiert, die Phoenix-Geschädigten -Phoenix Kapitaldienst GmbH- gegen einen verantwortlichen Wirtschaftsprüfer vertraten. Dieser hatte weder das Schneeballsystem gesehen noch die gefälschten Kontobestätigungen erkannt.

Bevor das OLG zu der Protokollierung der Anträge überging, hat es einige Hinweise an die Klägerparteien erteilt. Der Senat teilte in einer Sache mit, dass dort die Klage nicht schlüssig sei, weil die Beteiligung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem der Beklagte nicht als Wirtschaftsprüfer tätig gewesen sei. Diese Klage wurde zurückgenommen.

Die Vernehmung des Sachverständigen dauert über viereinhalb Stunden. Nachdem der Senat seine Fragen gestellt hatte, waren die Anwälte mit Ihren Fragen an der Reihe. Der Sachverständige hat überzeugend bestätigt, dass aus seiner Sicht der beklagte Prüfer fehlerhaft gehandelt und eklatant gegen den Grundsatz der Wesentlichkeit verstoßen hat. Nach einer langen Beratung hat der Senat dem Beklagten die Auflage erteilt, die Saldenbestätigungen für die Jahre 1997 und 1998 vorzulegen.

Das Urteil wird am 14.09.2011 verkündet. Der OLG-Senat teilte mit, dass er gegen seine Urteile den Rechtsweg zum BGH nicht versperren wird, so dass damit gerechnet werden muss, dass in der Angelegenheit der BGH das letzte Wort haben wird.

Die Haftung des Wirtschaftsprüfers wegen Verletzung von Pflichten außerhalb seines eigentlichen Berufsbildes der Buchprüfung hat den BGH bejaht in den Fällen von Verletzungen der Prospektprüfungspflichten und der Verletzung von Treuhandpflichten.

Die staatliche Regulierung sieht wie folgt aus: Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat der EdW - Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen - im März 2011 einen weiteren Kredit über 141 Millionen Euro für die Entschädigungszahlungen an die Phoenix-Kapitaldienst-GmbH-Anleger bewilligt.

128 Millionen Euro waren bereits im Dezember 2008 als Entschädigung an die EdW bereitgestellt worden. Es gibt ca. 30.000 Phoenix-Geschädigte.

Rechtstipp: Geschädigte, die bislang noch keine oder keine ausreichende Entschädigung von der EdW erhielten, sollten ihre Ansprüche gegen den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer anwaltlich prüfen lassen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Wilhelm Segelken

Beiträge zum Thema