PKW-Diebstahl bei Probefahrt: Kein Versicherungsschutz?

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Vorliegend wollte ein Versicherungsnehmer sein Motorrad verkaufen. Dafür schaltete er eine Anzeige im Internet. Der sich darauf meldende Kaufinteressent führte mit dem Motorrad ohne Überlassung der Papiere eine Probefahrt durch.

Von der Probefahrt kam er nicht zurück. Der angebliche Kaufinteressent „hinterließ“ nur ein Motorrad, mit welchem er selbst angereist war. Dieses hatte er zuvor im Rahmen eines Bargeschäfts erworben. Eine Ummeldung hatte er nicht vorgenommen, weshalb der Name des Interessenten nicht ermittelt werden konnte. Daher verlangte der Versicherungsnehmer von seiner Teilkaskoversicherung Entschädigung für sein Motorrad in Höhe von 10.800,- €. Die Versicherung verweigerte eine Zahlung. Der Versicherte verklagte seine Versicherung daraufhin vor Gericht auf Zahlung.

Das OLG Köln urteilte letztlich in der Berufungsinstanz, dass die Klage gem. § 12 Abs. 1 I b AKB abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung von 150,- € begründet ist. Nach § 12 Abs. 1 I b AKB umfasst die Fahrzeugteilversicherung Schäden durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung. Der Fall einer Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Vorbehalt seines Eigentums veräußert hat, oder durch denjenigen, dem es zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurde, ist von der Versicherung jedoch ausgeschlossen!

Das OLG Köln vertritt die Auffassung, dass hier eine versicherte Entwendung in Form des Diebstahls vorliegt. Selbst wenn nicht von einem Diebstahl auszugehen ist, würde zumindest eine mit Betrug begangene, versicherte Unterschlagung vorliegen. Diese ist auch nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil keine Gebrauchsüberlassung an den Kaufinteressenten im Sinne von § 12 Abs. 1 I b AKB vorliegt. Wie bei einer Fahrt zur Überprüfung von Mängeln fehlt es an einer gewissen Dauer und an einer Interessendienung für den Dritten.

Auch ist in dem Verhalten des Versicherungsnehmers keine grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalles nach § 61 VVG a.F. zu sehen, welche zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen würde. Zwar hat der Versicherungsnehmer versäumt, den Kaufinteressenten um Vorlage von Ausweispapieren zu bitten oder um Hinterlegung einer Kaution. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Vorwurf eines besonders hohen Pflichtverstoßes, denn der Kaufinteressent hinterließ ein zum Straßenverkehr zugelassenen Motorrad (quasi als „Pfand“). Dies stellte einen Wert dar und erweckte die Annahme, der Kaufinteressent sei zu ermitteln.

Daher muss der Versicherer an den Versicherungsnehmer 10.650,- € zahlen. Die Revision wurde zugelassen (OLG Köln, 9 U 188/07).

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

 

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.


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