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Postbank verlangt Geld für Überweisungen und andere Aufträge auf Papier

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Die Postbank verlangt ab 1. April von ihren Kunden mit einem Girokonto „Postbank Giro Plus“ Gebühren, wenn sie Aufträge auf Papier einreichen. 99 Cent pro Überweisung, Scheck, Wechseleinzug sowie erstmals ausgeführten, neu eingerichteten Dauerauftrag werden fällig. Die Postbank begründet diesen Schritt mit hohen Bearbeitungskosten für Papierbelege und den niedrigen Zinsen. Aufträge per Telefon, online oder am Kundenterminal im Finanzcenter bleiben kostenlos. Kostenlos bleiben auf Papier erteilte Aufträge für Kunden mit einem „Giro extra plus“- oder „Giro 3000 plus“-Konto.

Zahlung unter Vorbehalt erklären

Im Vorfeld hat die Postbank ihren knapp fünf Millionen davon betroffenen Kunden die geplanten Änderungen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mitgeteilt. Kunden können den neuen AGB der Postbank gegenüber widersprechen. Dann gelten weiterhin die alten Regeln. Das Kreditinstitut kann dann aber im Falle eines Widerspruchs den Girovertrag mit dem Kunden kündigen.

Verbraucherschützer prüfen bereits die Aussichten eines juristischen Vorgehens gegen die Gebührenerhöhung. Im Erfolgsfall könnten Kunden dann bereits gezahlte Gebühren und Zinsen zurückverlangen. Hierzu müssen sie allerdings gegenüber der Postbank erklären, dass sie die Gebühren bis zu einer entsprechenden Entscheidung nur unter Vorbehalt zahlen. Kunden über 60, die sich an die Postbank wenden, sollen Medienberichten zufolge Chancen haben, dass ihnen aus Kulanz weiterhin keine Gebühren berechnet werden.

Keine Gebühren für Fehlbuchungen

Erst im Januar 2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu Gebührenklauseln einer anderen Bank geurteilt (Urteil v. 27.01.15, Az.: XI ZR 174/13). Als unwirksam erachtete der BGH dabei eine Klausel, nach deren Wortlaut die Bank ein Entgelt für sämtliche bei der Führung eines Zahlungskontos anfallende Buchungen hätte verlangen können. Eine solche Klausel hätte allerdings auch Gebühren für Fehlbuchungen umfasst. Einen Entgeltanspruch für nicht erfolgte oder fehlerhafte ausgeführte Zahlungsaufträge schließt § 675y Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aber gerade aus. Ein solches Abweichen mittels AGB von einer gesetzlichen Regelung führt daher zur Unwirksamkeit der Klausel. Andernfalls ließe sich leicht über das Kleingedruckte zum Nachteil von Kunden von zwingenden Rechtsvorschriften abweichen.

Eine Regelung, die Banken generell verbietet, Gebühren von ihren Kunden zu verlangen, gibt es jedoch nicht. Außerdem sind unmittelbar den Preis einer vertraglichen Hauptleistung, wie beim Girovertrag die Abwicklung von Zahlungsvorgängen, betreffende Klauseln einer gerichtlichen Kontrolle entzogen. Somit kann erst ein gegen die Postbank durchgeführtes Verfahren rechtskräftig feststellen, ob die derzeitigen Klauseln wirksam bzw. unwirksam sind.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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