Praktische Hinweise zu Klageverfahren auf Erteilung eines Schwerbehindertenausweises

  • 2 Minuten Lesezeit

Das sozialgerichtliche Verfahren auf Erteilung eines Schwerbehindertenausweises hat einige Besonderheiten. Zunächst ist unbedingt die 1-monatige Klagefrist zu berücksichtigen.

Nach Eingang der Klage wird das Gericht vom Regierungspräsidium die Verwaltungsakte anfordern. In dieser Akte befinden sich die vom Antragsteller eingereichten ärztlichen Befundberichte und die bislang vom Versorgungsamt eingeholten Atteste. In der Regel beantragt Ihr Rechtsanwalt Akteneinsicht in diese Verwaltungsakte, damit auch Ihr Rechtsanwalt Kenntnis vom Akteninhalt hat. Das Gericht wird dann den Kläger auffordern, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Welche Ärzte Sie hier angeben, sollten Sie mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen. Das Gericht holt dann bei den benannten Ärzten neue, aktuelle Befundberichte ein. Damit sich das Gericht ein genaues Bild über Ihren Gesundheitszustand machen kann, wäre es wichtig, dass sich der Betroffene regelmäßig insbesondere vor den Anfragen des Gerichts den Ärzten vorstellt und untersuchen lässt. Insbesondere die Auskünfte der behandelnden Fachärzte haben bei Gericht einen hohen Stellenwert, sodass der Nachweis einer laufenden fachärztlichen Behandlung wichtig ist. Wesentliche Grundlage des weiteren Verfahrensablaufs sind die schriftlichen Angaben der Ärzte gegenüber dem Gericht. Die Antworten sollten daher unbedingt auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden. Wichtig ist, dass Diagnosen und Beschwerden vollständig aufgeführt wurden. Die eingeholten ärztlichen Befundberichte übersendet das Gericht dann dem Regierungspräsidium zur Stellungnahme. Die Stellungnahme des Regierungspräsidiums kann dahin gehen, dass der Grad der Behinderung wie gewünscht angehoben wird, dann wäre das Verfahren erfolgreich beendet. Bleibt das Regierungspräsidium bei seiner bisherigen Haltung, entscheidet das Gericht über das weitere Verfahren.

Das Gericht kann beispielsweise ein medizinisches Sachverständigengutachten bei unabhängigen Ärzten in Auftrag geben. Die Gutachter werden den Kläger in den meisten Fällen zu einer Untersuchung laden und aufgrund der Untersuchungsergebnisse und des Akteninhaltes ein schriftliches Gutachten erstellen.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Einholung eines Gutachtens eines selbst benannten Arztes zu beantragen (sogenanntes Gutachten nach § 109 SGG). Ob die Einholung eines derartigen Gutachtens sinnvoll ist, sollten Sie mit Ihrem Anwalt besprechen.

Sollte im schriftlichen Verfahren kein Vergleich geschlossen oder die Klage zurückgenommen werden, kommt es in der Regel nach einer mündlichen Verhandlung zu einem Urteil, gegen das die unterlegene Seite Berufung einlegen kann.

Bitte berücksichtigen Sie, dass der arbeitsrechtliche Schutz einer Gleichstellung erst ab Antragstellung bei der Agentur für Arbeit wirkt. Wenn Ihnen der Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 bewilligt wurde oder Erfolgsaussichten für eine spätere Durchsetzung bestehen, sollten Sie über einen Antrag auf Gleichstellung nachdenken. Nur bei Beantragung der Gleichstellung vor Erhalt der Kündigung können Sie sich auf den besonderen Kündigungsschutz eines gleichgestellten Menschen berufen. Die Gleichstellung/Schwerbehinderung muss Ihrem Arbeitgeber nachweisbar auch innerhalb einer Frist von 3 Wochen mitgeteilt werden. Darüber hinaus gilt bei allen arbeitsrechtlichen Kündigungen eine 3-wöchige Klagefrist. Wird diese versäumt, kann gegen die ausgesprochene Kündigung in aller Regel nichts mehr unternommen werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin Rolke

Beiträge zum Thema