„Prank-Videos“ – ein Spaß mit Folgen?

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Sogenannte „Prank-Videos“ sind in sozialen Netzwerken seit Jahren weit verbreitet und beliebt. Doch die scheinbar harmlosen Streiche überschreiten oft die Grenze des Erlaubten und können empfindliche Konsequenzen haben.

Zwei Freunde haben eine Panne mit ihrem Auto und werden von fremden Männern überfallen. Sie entführen sie, dann zieht einer der Entführer eine Waffe und erschießt einen der beiden Freunde. Sein Begleiter schreit auf und bricht in Tränen aus. Doch der vermeintlich tote Mann steht wieder auf. Es war alles nur ein Scherz, ein „Prank“.

Dieser „Spaß“ sorgte im Jahr 2017 für großes Aufsehen. Seitdem werden Videos, in denen Menschen Streiche gespielt werden, sogenannte „Prank-Videos“, in den sozialen Netzwerken immer beliebter. Dabei handelt es sich nicht immer um fiese „Streiche“ wie der oben beschriebene eines englischen Youtubers. Dennoch sind es meist Situationen, deren Dokumentation die meisten Menschen nicht veröffentlicht sehen wollen.

Löschung von „Prank-Videos“ vor Gericht erstritten

Einige der in den Videos gezeigten Personen ziehen deshalb vor Gericht und klagen auf Entfernung des Filmmaterials, in dem sie zu sehen sind. Und das mit Recht, wie ein aktueller Fall aus Deutschland zeigt. Eine Studentin aus Köln musste ihre Reaktion auf eine plumpe Anmache in einem kurzen Video auf TikTok sehen. Sie hatte die versteckte Kamera nicht bemerkt und sich augenscheinlich über den Spruch geärgert. Trotzdem hat der „Pranker“ das Video veröffentlicht.

Die betroffene Frau beantragte deshalb vor dem Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen den bekannten Youtuber. Das Gericht entschied daraufhin, dass die junge Frau sich eine solche Belästigung nicht gefallen lassen muss und untersagte die weitere Veröffentlichung und Verbreitung des Materials, in dem sie zu sehen ist.  

Ansprüche gegen den Ersteller von Prank-Videos möglich 

Diese Entscheidung der Düsseldorfer Richter ist nur konsequent. Denn die Veröffentlichung von Bildern anderer Personen verstößt regelmäßig gegen das deutsche Kunsturhebergesetz (KUG). Als besondere Ausprägung des aus dem Grundgesetz abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts schreibt es vor, dass Bilder von Menschen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Die Ausnahmen aus § 23 KUG gelten für Prank-Videos gerade nicht.

Verstößt jemand gegen dieses Recht am eigenen Bild, stehen dem Abgebildeten verschiedene Ansprüche zu. Dazu gehören insbesondere Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz. In Ausnahmefällen kann sogar ein Schmerzensgeld in Betracht kommen. Solche Ansprüche können sich darüber hinaus möglicherweise auch aus dem Datenschutzrecht ergeben. Und sogar eine Verletzung von Strafgesetzen ist denkbar.

„Geprankte“ Personen sind nicht schutzlos 

Bei der Veröffentlichung solcher Videos in den sozialen Netzwerken ist daher Vorsicht geboten. Denn die „Geprankten“ sind nicht schutzlos. Im Gegenteil, das deutsche und europäische Recht stattet die Betroffenen mit umfangreichen Ansprüchen aus. Entscheiden diese sich ihre Rechte durch Abmahnungen oder sogar vor Gericht geltend machen, kann ein „harmloser“ Scherz durchaus ernsthafte Folgen haben und teuer werden.

Wenn auch Sie von rechtsverletzenden Veröffentlichungen betroffen sind, unterstützen wir Sie gern bei Ihrem Vorgehen: Von der Erstberatung bis zur abschließenden Durchsetzung Ihrer Rechte sind wir an Ihrer Seite. Wir besprechen mit Ihnen die für Sie im einzelnen erforderlichen und sinnvollen Schritte und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.

Rechtsanwalt Dennis Tölle

Tölle Wagenknecht Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Foto(s): ©Adobe Stock/Rh2010, ©Adobe Stock/IVASHstudio


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