Preisanpassungsklauseln – können Kostensteigerungen an den Vertragspartner weitergegeben werden?

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Für Verkäufer, Werkunternehmer und Dienstleister stellt sich in diesen Zeiten steigender Kosten häufig die Frage, ob und wie solche eigenen Kostensteigerungen an bestehende Kunden mit bereits vereinbarten Festpreisen weitergegeben werden können. Möglich ist dies im Regelfall nur, wenn sich eine nachträgliche Preisanpassung vertraglich vorbehalten wurde. Selbst wenn eine solche Preisanpassungsklausel vereinbart worden ist, muss diese Klausel einige Voraussetzungen erfüllen, um wirksam zu sein:

  • Bei sog. Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miete, laufender Bezug von Waren oder Dienstleistungen im Rahmen fester Abnahmeverpflichtungen, etc.) sind Preisanpassungsklauseln grundsätzlich zulässig, solange sie insbesondere klar formuliert sind und nicht der nachträglichen Gewinnsteigerung dienen. Dies unabhängig davon, ob es sich um Verträge mit Unternehmern oder mit Verbrauchern handelt.
  • Bei Verträgen über eine einmalige Leistung (Kaufvertrag, Werkvertrag, Beauftragung einer konkreten Dienstleistung, etc.) sind die Anforderungen höher: Gegenüber Verbrauchern sind Preiserhöhungen in AGB grundsätzlich unwirksam, wenn die Waren oder Dienstleistungen innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert bzw. erbracht werden sollen (§ 309 Nr. 1 BGB). Auch gegenüber Unternehmern können Preisanpassungsklauseln für entsprechend kurzfristige Verträge unwirksam sein. Ansonsten kommt es gegenüber Unternehmern insbesondere darauf an, dass die Preisanpassungsklausel und damit die eine Anpassung auslösenden Umstände und der Mechanismus der Anpassung zweifelsfrei vereinbart ist – kommt es dennoch zum Streit über die Wirksamkeit, hält eine Preisanpassungsklausel regelmäßig umso eher, je mehr der Bedarf für die Klausel nachvollziehbar ist und je klarer die Klausel im Gesamtvertragswerk kommuniziert wird.

Wurde ein Festpreis ohne Preisanpassungsklausel vereinbart, ist eine nachträgliche Preisänderung nur in sehr engen Grenzen und bei echten Ausnahmefällen üblich. Im Regelfall bleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Festpreis eben das Risiko von Kostensteigerungen beim Verkäufer, Werkunternehmer oder Dienstleiter belässt.

Wurde hingegen kein Festpreis vereinbart, sondern z.B. der bei Lieferung geltende Tagespreis, gelten für die Wirksamkeit solcher Tagespreisklauseln andere Anforderungen. Gegenüber Verbrauchern ist regelmäßig eine Preisobergrenze erforderlich. Ansonsten und auch gegenüber Unternehmern braucht es einmal mehr sehr klar formulierte Klauseln, aus denen insbesondere Anlass und Mechanismus der Preisfindung zweifelsfrei und für jeden schon bei Vertragsschluss ersichtlich sind.

Gemeinsam mit meinen Kollegen von Weisner Partner beraten wir seit Jahren Unternehmen und Großabnehmer bei der Gestaltung ihrer Vertragsbedingungen, bei dem Umgang mit unvorhersehbaren Situationen wie z.B. stark gestiegenen Bezugspreisen wie auch bei der Abwehr unberechtigter Forderungen nach Preiserhöhungen.



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